OGH 7Ob17/13w (RS0128752)

OGH7Ob17/13w13.12.2022

Rechtssatz

Im Allgemeinen Vertrags‑Rechtsschutz sind Ansprüche aus schuldrechtlichen Verträgen „über bewegliche Sachen“ gedeckt. Voraussetzung ist, dass der Vertrag im weitesten Sinn eine bewegliche Sache „betrifft“, wozu in der Regel auch Rechte (§ 298 ABGB) zählen. In diesem Sinn liegt zB bei Bürgschaftsverträgen zwischen Gläubiger und Bürgen eine ‑ im Allgemeinen Vertrags‑Rechtsschutz ‑ grundsätzlich deckungspflichtige Rechtsbeziehung vor.

Normen

ABGB §293
ABGB §298
ABGB §299
ARB 2006 Art23.2.1
ARB 2018 Art23 2.1.2

7 Ob 17/13wOGH18.02.2013
7 Ob 96/13pOGH19.06.2013

nur: Im Allgemeinen Vertrags‑Rechtsschutz sind Ansprüche aus schuldrechtlichen Verträgen über bewegliche Sachen gedeckt. Voraussetzung ist, dass der Vertrag im weitesten Sinn eine bewegliche Sache „betrifft“. (T1)<br/>Beisatz: Die Wendung „Wahrnehmung rechtlicher Interessen“ aus schuldrechtlichen Verträgen des Versicherungsnehmers umfasst nicht nur die Geltendmachung oder Abwehr von Ansprüchen auf Erfüllung und Erfüllungssurrogate, sondern auch die Ausübung von Gestaltungsrechten wie zum Beispiel Kündigung, Rücktritt oder Anfechtung. Für die Rückabwicklung eines solchen Vertrags nach Bereicherungsrecht oder sonstigen Rechten besteht nach dem Sinn und Zweck des Vertragsrechtsschutzes bereits nach dem Basistatbestand Versicherungsschutz. (T2)<br/>Beisatz: Hier: Kostendeckung für einen Anfechtungsprozess nach §§ 30 Abs 1 Z 1 und 31 Abs 1 Z 2 IO auf Grund des Vertragsrechtsschutzes nach Art 23.2.1 ARB 2008. (T3)

7 Ob 193/14dOGH26.11.2014

Beis wie T2; Beisatz: Von der Zusatzdeckung im Allgemeinen Vertrags‑Rechtsschutz werden die Mangelfolge‑ oder Begleitschäden im Zuge einer Vertragserfüllung erfasst, die nicht die Folge der Verletzung eines absolut geschützten Rechtsguts sind. (T4)

7 Ob 164/19xOGH19.02.2020

Vgl; Beis wie T2

7 Ob 176/20pOGH21.10.2020

Auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Risikoausschluss für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Versicherungsverträgen nach Art 7.1.12 ARB 2003. (T5)<br/>

7 Ob 131/22yOGH13.12.2022

Vgl; Beisatz: Hier: Anmietung eines Ferienhauses ohne Zusatzleistungen betrifft eine unbewegliche Sache. (T6)

Dokumentnummer

JJR_20130218_OGH0002_0070OB00017_13W0000_001