OGH 2Ob46/11w (RS0127603)

OGH2Ob46/11w16.12.2022

Rechtssatz

Allein aus der Tatsache, dass ein Wegehalter die gesamte Straße (einschließlich des „Ein-Meter-Streifens“) räumt und streut, muss daher noch nicht zwingend darauf zu schließen sein, dass er die Anrainerpflichten vertraglich übernommen hat, kann er doch auch (nur) in Wahrnehmung seiner eigenen Pflichten nach § 1319a ABGB tätig sein.

Normen

ABGB §863 M
ABGB §1319a
StVO §93 Abs1
StVO §93 Abs5

2 Ob 46/11wOGH19.01.2012

Beisatz: Hier: Die Rechtsansicht, dass auf Grund einer dem Anrainer erteilten Auskunft „des Magistrats“ wonach der Anrainer sich um den Weg nicht kümmern müsse, der Anrainer die nachfolgende Räum- und Streutätigkeit der Gemeinde entlang seiner Liegenschaft als von den zuständigen Organen gebilligte Übernahme der ihm obliegenden Anrainerpflichten verstehen konnte, ist noch nicht unvertretbar. (T1)

2 Ob 194/11kOGH08.03.2012
2 Ob 235/15wOGH31.08.2016

Auch; Veröff: SZ 2016/86

8 Ob 122/22gOGH16.12.2022

Vgl; Beisatz: Hier: Umgekehrter Fall – allein daraus, dass die Anrainer möglicherweise über den 1 m-Bereich hinaus Räumarbeiten durchgeführt haben, kann nicht geschlossen werden, dass sie damit auch die Wegehalterpflichten nach § 1319a ABGB schlüssig übernehmen wollten. (T2)

Dokumentnummer

JJR_20120119_OGH0002_0020OB00046_11W0000_001