OGH 4Ob8/11x; 9Ob28/14d; 10Ob27/15s; 3Ob86/16t; 3Ob23/19g; 1Ob211/20s; 3Ob216/22v (RS0126872)

OGH4Ob8/11x; 9Ob28/14d; 10Ob27/15s; 3Ob86/16t; 3Ob23/19g; 1Ob211/20s; 3Ob216/22v15.12.2022

Rechtssatz

Die sich aus dem Schutz des Eltern‑Kind‑Verhältnisses ergebende und in § 145b ABGB konkretisierte Verpflichtung, alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigt, schützt auch dessen Interesse am Aufrechtbleiben der Eltern‑Kind‑Beziehung. Eine schuldhafte Verletzung dieser Pflicht kann zu Schadenersatzansprüchen führen, etwa zu einer Ersatzpflicht hinsichtlich der Kosten eines Besuchsrechtsverfahrens oder zu Schmerzengeldansprüchen bei einer dadurch verursachten Gesundheitsbeeinträchtigung mit Krankheitswert. Die Beweislast für die negative Beeinflussung des Kindes und die dadurch verursachten Schäden trifft den klagenden Elternteil, während der beklagte Umstände zu behaupten und zu beweisen hat, die eine Verletzung des § 145b ABGB entschuldigen.

Normen

ABGB §145b
ABGB §148
ABGB §159 idF KindNamRÄG2013
ABGB §1295 II9

4 Ob 8/11xOGH12.04.2011

Veröff: SZ 2011/48

9 Ob 28/14dOGH27.11.2014

Auch; Beisatz: § 159 ABGB (früher § 145b ABGB) dient zwar in erster Linie dem Schutz des Kindeswohls, aber auch jener Personen, deren im Familienrecht begründete, auch absolut geschützte Rechtsstellung durch ein missbilligtes Verhalten beeinträchtigt wird. Verhaltenspflichten, die sich aus dem Schutz des Eltern-Kind-Verhältnisses ergeben, schützen also auch den anderen Elternteil; deren schuldhafte Verletzung kann daher zu Schadenersatzansprüchen führen. (T1)<br/>

10 Ob 27/15sOGH30.07.2015

Auch; Beis ähnlich wie T1

3 Ob 86/16tOGH24.08.2016

Beis wie T1

3 Ob 23/19gOGH26.04.2019

Auch<br/>Anm: Der Beisatz (T2) und die Gleichstellung zu der vorangegangen Entscheidung 2 Ob 180/17k wurden gelöscht. - Februar 2023 (T2a)

1 Ob 211/20sOGH23.03.2021

vgl auch; Beisatz: Für eine psychische Beeinträchtigung mit Krankheitswert, die beim obsorgeberechtigten Elternteil durch eine rechtswidrige und schuldhaft erfolgte „Kindesabnahme“ (als Maßnahme nach § 211 Abs 1 Satz 2 ABGB) verursacht wird, steht Schadenersatz zu. (T3)<br/>Anm: Veröff: SZ 2021/29

3 Ob 216/22vOGH15.12.2022

Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Schadenersatzanspruch eines Elternteils gegenüber dem anderen für Kosten eines HKÜ-Verfahrens wegen Verletzung des Wohlverhaltensgebots nach § 159 ABGB. (T4)

Dokumentnummer

JJR_20110412_OGH0002_0040OB00008_11X0000_001

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