OGH 9ObA46/10w (RS0126546)

OGH9ObA46/10w25.5.2022

Rechtssatz

Übt der Arbeitgeber eine wirtschaftliche Tätigkeit aus, die in unterschiedlicher Form organisiert in den einen oder den anderen für die Kollektivvertragszugehörigkeit relevanten Wirtschaftsbereich fallen kann, ist ausschlaggebend, welche fachlichen und wirtschaftlichen Komponenten überwiegen, also dem Betrieb das "Gepräge" geben.

Normen

ArbVG §8
ArbVG §9

9 ObA 46/10wOGH24.11.2010
8 ObA 77/10xOGH26.04.2011
8 ObA 41/22wOGH25.05.2022

Vgl; Beisatz: Auch Kollektivverträge zu betrieblich völlig unbedeutenden Gewerbeberechtigungen in den Vergleich einzubeziehen wäre verfehlt. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20101124_OGH0002_009OBA00046_10W0000_001

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