Normen
SchwerarbeitsV §1 Abs1 Z1
10 ObS 103/10k | OGH | 27.07.2010 |
Veröff: SZ 2010/90 |
10 ObS 81/22t | OGH | 13.12.2022 |
Vgl; Beisatz: Hier: Bei der Beurteilung, ob während des Zeitraums von 22:00 bis 6:00 Uhr mindestens sechs Stunden an Schwerarbeit geleistet werden, sind aber echte Ruhepausen zumindest in dem Umfang, in dem sie weder gesetzlich als Arbeitszeiten gelten noch in die Arbeitszeit einzurechnen sind, nicht als Zeiten einer Tätigkeit zu berücksichtigen. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_20100727_OGH0002_010OBS00103_10K0000_002
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