OGH 10ObS103/10k (RS0126107)

OGH10ObS103/10k13.12.2022

Rechtssatz

Bei der Nachtarbeit ist die Tätigkeit nicht entscheidend; vielmehr kommt es auf das Kriterium „Nacht“ an. In diesem Sinn fallen auch „leichtere“ berufliche Tätigkeiten unter diesen Tatbestand.

Normen

SchwerarbeitsV §1 Abs1 Z1

10 ObS 103/10kOGH27.07.2010

Veröff: SZ 2010/90

10 ObS 81/22tOGH13.12.2022

Vgl; Beisatz: Hier: Bei der Beurteilung, ob während des Zeitraums von 22:00 bis 6:00 Uhr mindestens sechs Stunden an Schwerarbeit geleistet werden, sind aber echte Ruhepausen zumindest in dem Umfang, in dem sie weder gesetzlich als Arbeitszeiten gelten noch in die Arbeitszeit einzurechnen sind, nicht als Zeiten einer Tätigkeit zu berücksichtigen. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20100727_OGH0002_010OBS00103_10K0000_002