Normen
15 Os 81/09i | OGH | 19.08.2009 |
Beisatz: Vom Schutzbereich des § 7 Abs 1 MedienG werden grundsätzlich - unter der Voraussetzung der konkreten Eignung der Art und Weise der medialen Erörterung oder Darstellung zur Bloßstellung - auch nicht der engsten Intimsphäre zuzuordnende Angelegenheiten des Privatlebens, mithin auch Gegebenheiten der sogenannten „Privatöffentlichkeit" erfasst. (T1); Beisatz: Gegebenheiten der bezeichneten „Privatöffentlichkeit" werden in zweierlei Hinsicht dann nicht vom Schutzbereich des § 7 Abs 1 MedienG erfasst: Zum einen, in Anbetracht eines vom Betroffenen selbst - als Ausdruck seines Selbstbestimmungsrechts über das der Umwelt eröffnete Persönlichkeitsbild, solchermaßen explizit - an die mediale Öffentlichkeit adressierten Verhaltens. Zum anderen im Fall einer nicht zur Bloßstellung geeigneten, nämlich das Privatleben durch die Art und Weise der Erörterung oder Darstellung nicht entfremdenden, auf die schlichte Informationsweitergabe beschränkten distanzierten Berichterstattung. (T2) |
15 Os 32/09h | OGH | 19.08.2009 |
Beis wie T1; Beis wie T2 |
15 Os 6/09k | OGH | 19.08.2009 |
Auch |
15 Os 53/15f | OGH | 29.04.2015 |
Auch; Beis wie T2; Beisatz: Diesem Gedanken folgend wird der höchstpersönliche Lebensbereich nicht nur bei einem an die Öffentlichkeit adressierten Verhalten, sondern auch dann verlassen, wenn der Betroffene aufgrund einer Handlung mit starkem Sozialbezug die Teilhabe fremder Personen an der an sich dem höchstpersönlichen Lebensbereich zuzuordnenden Angelegenheit in Kauf nehmen muss. Doch trifft dies nur auf diejenige Person zu, die mit ihrem jeweiligen Verhalten über ihr Selbstbestimmungsrecht über das sozial vermittelte Persönlichkeitsbild disponiert, nicht aber auf andere Personen (hier: an einer Straftat gänzlich unbeteiligte Angehörige des Opfers). (T3) |
20 Ds 5/22y | OGH | 29.11.2022 |
Vgl; Beis wie T2 |
Dokumentnummer
JJR_20090819_OGH0002_0150OS00081_09I0000_001
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