OGH 1Ob251/08m (RS0124562)

OGH1Ob251/08m6.9.2022

Rechtssatz

Die Wiederaufnahme wegen neuer Beweismittel gemäß § 530 Abs 1 Z 7 ZPO bezweckt, die Partei letztlich so zu stellen, als wäre sie schon im Vorverfahren in der Lage gewesen, die erst später aufgefundenen Beweismittel zu verwenden. Kann schon nach der Aufnahme des Beweises im Wiederaufnahmeverfahren abschließend gesagt werden, dass dieser auch in Verbindung mit bereits im Vorverfahren vorhandenen Beweisergebnissen ungeeignet ist, eine für den Wiederaufnahmskläger günstigere Sachverhaltsfeststellung herbeizuführen, ist die Wiederaufnahmsklage abzuweisen. Besteht hingegen die Möglichkeit einer für den Wiederaufnahmskläger günstigen Beeinflussung der Gesamtwürdigung durch das neue Beweismittel, ist die Wiederaufnahme zu bewilligen.

Normen

ZPO §530 Abs1 Z7 A
ZPO §530 Abs1 Z7 G1
ZPO §530 Abs1 Z7 G4

1 Ob 251/08mOGH28.01.2009
1 Ob 178/19mOGH23.10.2019
2 Ob 105/22pOGH06.09.2022

Dokumentnummer

JJR_20090128_OGH0002_0010OB00251_08M0000_001