Normen
12 Os 131/08v | OGH | 02.10.2008 |
Beisatz: Durch Einführung des §133a StVG im Rahmen des StRÄG 2008, BGBl I Nr 109/2007, sollte ein Instrument geschaffen werden, um nicht aufenthaltsverfestigte ausländische Verurteilte nach Verbüßung der Hälfte der Freiheitsstrafe zur Ausreise aus dem Bundesgebiet verhalten zu können und gleichzeitig die Zwecke eines Aufenthaltsverbots effektiv, nämlich dadurch abzusichern, dass die restliche Strafe vollstreckt wird, wenn der Verurteilte seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommt oder während seiner Dauer wieder in das Bundesgebiet zurückkehrt. (T1); Beisatz: Die Verweigerung der Maßnahme nach § 133a StVG aus rein spezialpräventiven Überlegungen findet im Gesetz jedenfalls keine Deckung. (T2) |
13 Os 90/14f | OGH | 09.10.2014 |
Vgl auch; Beisatz: Bei Rückkehr in das Bundesgebiet während eines aufrechten Aufenthaltsverbots ist die Strafhaft gemäß § 133a Abs 5 letzter Satz StVG ex lege zu vollziehen. (T3) |
14 Os 50/19p | OGH | 25.06.2019 |
Vgl |
13 Os 63/22x | OGH | 07.09.2022 |
Vgl; Beis wie T1 |
Dokumentnummer
JJR_20081002_OGH0002_0120OS00131_08V0000_001
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