OGH 12Os131/08v (RS0124405)

OGH12Os131/08v7.9.2022

Rechtssatz

§ 133a StVG ist kein Unterfall der bedingten Entlassung sondern ein Rechtsinstitut sui generis, ist doch die Fortsetzung des Strafvollzugs einzig an die Missachtung der vom Verurteilten eingegangenen Verpflichtungen und nicht an sonstige Bedingungen wie eine neuerliche Verurteilung (§ 53 Abs 1 StGB) oder an weitere Voraussetzungen (vgl Abs 2 leg cit) geknüpft.

Normen

StVG §133a

12 Os 131/08vOGH02.10.2008

Beisatz: Durch Einführung des §133a StVG im Rahmen des StRÄG 2008, BGBl I Nr 109/2007, sollte ein Instrument geschaffen werden, um nicht aufenthaltsverfestigte ausländische Verurteilte nach Verbüßung der Hälfte der Freiheitsstrafe zur Ausreise aus dem Bundesgebiet verhalten zu können und gleichzeitig die Zwecke eines Aufenthaltsverbots effektiv, nämlich dadurch abzusichern, dass die restliche Strafe vollstreckt wird, wenn der Verurteilte seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommt oder während seiner Dauer wieder in das Bundesgebiet zurückkehrt. (T1); Beisatz: Die Verweigerung der Maßnahme nach § 133a StVG aus rein spezialpräventiven Überlegungen findet im Gesetz jedenfalls keine Deckung. (T2)

13 Os 90/14fOGH09.10.2014

Vgl auch; Beisatz: Bei Rückkehr in das Bundesgebiet während eines aufrechten Aufenthaltsverbots ist die Strafhaft gemäß § 133a Abs 5 letzter Satz StVG ex lege zu vollziehen. (T3)

14 Os 50/19pOGH25.06.2019

Vgl

13 Os 63/22xOGH07.09.2022

Vgl; Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_20081002_OGH0002_0120OS00131_08V0000_001

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