OGH 4Ob225/07b (RS0123243)

OGH4Ob225/07b20.12.2022

Rechtssatz

Die Eignung eines Rechtsbruchs zur spürbaren Beeinflussung des Wettbewerbs kann sich - ausgehend vom Regelungszweck der verletzten Norm und von den typischen Auswirkungen des Rechtsbruchs - schon aus dem (Wiederholungsgefahr indizierenden) Normverstoß als solchem ergeben. Ob es darüber hinaus - insbesondere bei der Verletzung wettbewerbsneutraler Normen - noch weiterer Sachverhaltselemente bedarf, aus denen die Eignung zur Beeinflussung des Wettbewerbs geschlossen werden kann, und die vom Kläger zu behaupten und zu beweisen wären, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab; eine allgemeine Regel lässt sich dafür nicht aufstellen.

Normen

ZPO §266 B
ZPO §502 Abs1 HII
ZPO §502 Abs1 HIII3
UWG §1 C2
UWG §1 D5a
UWG §1 Abs1 Z1 C9a

4 Ob 225/07bOGH11.03.2008

Veröff: SZ 2008/32

4 Ob 34/08sOGH11.03.2008

Auch

4 Ob 51/08sOGH20.05.2008

Auch; Beisatz: Die Wettbewerbsrelevanz der verletzten Norm ist nicht an Hand ihres Zwecks oder ihres Regelungsgegenstands, sondern an Hand ihrer tatsächlichen Auswirkungen auf den Markt zu beurteilen. (T1)

4 Ob 113/08hOGH08.07.2008

nur: Die Eignung eines Rechtsbruchs zur spürbaren Beeinflussung des Wettbewerbs kann sich - ausgehend vom Regelungszweck der verletzten Norm und von den typischen Auswirkungen des Rechtsbruchs - schon aus dem (Wiederholungsgefahr indizierenden) Normverstoß als solchem ergeben. (T2)<br/>Beisatz: Dabei ist unerheblich, welche Wirkung das konkret beanstandete Verhalten in der Vergangenheit tatsächlich gehabt hat. Vielmehr ist zu fragen, ob eine Wiederholung nach der Art des Verhaltens eine Wettbewerbsverzerrung bewirken kann. (T3)

4 Ob 167/08zOGH18.11.2008

Auch; nur T2; Beis wie T3

4 Ob 229/08tOGH24.03.2009

Auch; nur T2<br/>Veröff: SZ 2009/32

4 Ob 124/09bOGH20.10.2009

Auch; nur T2; Beisatz: Hier: Verstoß gegen die GewO. (T4)

4 Ob 99/09aOGH23.02.2010

Auch; nur T2; Beisatz: Bei der Beurteilung der Auswirkungen von unlauteren Wettbewerbshandlungen auf das Marktgeschehen ist auch die Marktstärke eines Unternehmens zu berücksichtigen. (T5)<br/>Beisatz: Hier: Unzulässige Klausel in AGB eines Mobilfunkanbieters. (T6)<br/>Veröff: SZ 2010/14

4 Ob 113/13sOGH19.11.2013

nur T2

4 Ob 66/17kOGH24.08.2017
4 Ob 96/17xOGH21.12.2017
4 Ob 222/17aOGH21.12.2017

Auch

4 Ob 48/18iOGH22.03.2018
4 Ob 39/19tOGH26.03.2019
4 Ob 182/22aOGH20.12.2022

Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Keine spürbare Beeinflussung des Wettbewerbs durch den Verstoß gegen die Spirituosen-VO 787/2019 bei Anführung der zusätzlich vorangestellten Bezeichnung „Creme“ anstatt von „Cream“ für einen Eierlikör, der ausdrücklich Milch enthält und auch Milch enthalten darf. (T7)

Dokumentnummer

JJR_20080311_OGH0002_0040OB00225_07B0000_005