Rechtssatz
Die Eignung eines Rechtsbruchs zur spürbaren Beeinflussung des Wettbewerbs kann sich - ausgehend vom Regelungszweck der verletzten Norm und von den typischen Auswirkungen des Rechtsbruchs - schon aus dem (Wiederholungsgefahr indizierenden) Normverstoß als solchem ergeben. Ob es darüber hinaus - insbesondere bei der Verletzung wettbewerbsneutraler Normen - noch weiterer Sachverhaltselemente bedarf, aus denen die Eignung zur Beeinflussung des Wettbewerbs geschlossen werden kann, und die vom Kläger zu behaupten und zu beweisen wären, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab; eine allgemeine Regel lässt sich dafür nicht aufstellen.
4 Ob 51/08s | OGH | 20.05.2008 |
Auch; Beisatz: Die Wettbewerbsrelevanz der verletzten Norm ist nicht an Hand ihres Zwecks oder ihres Regelungsgegenstands, sondern an Hand ihrer tatsächlichen Auswirkungen auf den Markt zu beurteilen. (T1) |
4 Ob 113/08h | OGH | 08.07.2008 |
nur: Die Eignung eines Rechtsbruchs zur spürbaren Beeinflussung des Wettbewerbs kann sich - ausgehend vom Regelungszweck der verletzten Norm und von den typischen Auswirkungen des Rechtsbruchs - schon aus dem (Wiederholungsgefahr indizierenden) Normverstoß als solchem ergeben. (T2)<br/>Beisatz: Dabei ist unerheblich, welche Wirkung das konkret beanstandete Verhalten in der Vergangenheit tatsächlich gehabt hat. Vielmehr ist zu fragen, ob eine Wiederholung nach der Art des Verhaltens eine Wettbewerbsverzerrung bewirken kann. (T3) |
4 Ob 124/09b | OGH | 20.10.2009 |
Auch; nur T2; Beisatz: Hier: Verstoß gegen die GewO. (T4) |
4 Ob 99/09a | OGH | 23.02.2010 |
Auch; nur T2; Beisatz: Bei der Beurteilung der Auswirkungen von unlauteren Wettbewerbshandlungen auf das Marktgeschehen ist auch die Marktstärke eines Unternehmens zu berücksichtigen. (T5)<br/>Beisatz: Hier: Unzulässige Klausel in AGB eines Mobilfunkanbieters. (T6)<br/>Veröff: SZ 2010/14 |
4 Ob 182/22a | OGH | 20.12.2022 |
Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Keine spürbare Beeinflussung des Wettbewerbs durch den Verstoß gegen die Spirituosen-VO 787/2019 bei Anführung der zusätzlich vorangestellten Bezeichnung „Creme“ anstatt von „Cream“ für einen Eierlikör, der ausdrücklich Milch enthält und auch Milch enthalten darf. (T7) |
Dokumentnummer
JJR_20080311_OGH0002_0040OB00225_07B0000_005