OGH 6Ob57/06k (RS0123001)

OGH6Ob57/06k18.10.2022

Rechtssatz

Der Bildnisschutz ist ein Persönlichkeitsrecht im Sinn des § 16 ABGB (so schon 4 Ob 127/94; 6 Ob 287/02b). § 78 UrhG schützt ideelle und materielle Interessen; letztere aber nur dann, wenn durch die Verletzung ideeller Interessen auch materielle Interessen berührt sind.

Normen

ABGB §16
UrhG §78

6 Ob 57/06kOGH07.11.2007

Veröff: SZ 2007/171

4 Ob 51/12xOGH11.05.2012

Vgl auch; nur: Das Recht auf Bildnisschutz nach § 78 UrhG gehört zu den Persönlichkeitsrechten iSd § 16 ABGB. (T1)<br/>Veröff: SZ 2012/55

6 Ob 256/12hOGH27.02.2013

Beisatz: Das Recht am eigenen Bild stellt eine besondere Erscheinungsform des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar. Daher kann bereits die Herstellung eines Bildnisses ohne Einwilligung des Abgebildeten einen unzulässigen Eingriff in dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht darstellen. Dabei wird das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen nicht nur dann verletzt, wenn Abbildungen einer Person in deren privatem Bereich angefertigt werden, um diese der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Vielmehr kann auch die Herstellung von Bildnissen einer Person in der Öffentlichkeit zugänglichen Bereichen und ohne Verbreitungsabsicht einen unzulässigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen darstellen. (T2); Veröff: SZ 2013/25

3 Ob 197/13mOGH22.01.2014

Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Daraus kann aber nur ein Unterlassungsanspruch gegen den in das Recht Eingreifenden (hier: Detektei) abgeleitet werden, nicht hingegen ein Anspruch gegen diesen, seinen Auftraggeber bekannt zu geben. (T3)

4 Ob 203/13aOGH17.02.2014

Auch; nur T1 ; Veröff: SZ 2014/10

6 Ob 14/16aOGH30.03.2016

Auch; nur T1

6 Ob 209/16bOGH22.12.2016

Auch; nur T1

6 Ob 206/19sOGH20.05.2020

nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Zum Filmen mit dem Mobiltelefon zu Beweiszwecken. (T4)

23 Ds 2/22dOGH18.10.2022

Vgl; nur T1

Dokumentnummer

JJR_20071107_OGH0002_0060OB00057_06K0000_001

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