OGH 2Ob258/05p (RS0122288)

OGH2Ob258/05p30.6.2022

Rechtssatz

§ 526 Abs 1 ZPO steht der Anberaumung (auch) einer Rekursverhandlung anders als nach der Rechtslage vor der ZVN 1983 nicht entgegen. Bedarf es einer Erörterung bestimmter Grundlagen für die Beurteilung einer durch den Eintritt einer gerichtsbekannten Tatsache erst nach Einbringung der Rekurse aufgeworfenen Frage nach dem Vorliegen eines Prozesshindernisses, auf das noch in dritter Instanz von Amts wegen Bedacht zu nehmen wäre, so kann es dem Obersten Gerichtshof nicht verwehrt sein, analog § 509 Abs 2 ZPO und in insofern teleologischer Reduktion des § 526 Abs 1 ZPO eine mündliche Rekursverhandlung durchzuführen, um den Parteien vollständiges rechtliches Gehör zu gewähren und ferner zu klären, ob eine Sacherledigung der erhobenen Rekurse - allenfalls auch durch Erlassung eines Urteils in der Sache selbst wie sonst im Revisionsverfahren - überhaupt in Betracht kommt.

Normen

ZPO §509 Abs2
ZPO §519 Abs2 F
ZPO §526 Abs1 A
ZPO §526 Abs1 C3

2 Ob 258/05pOGH12.06.2007

Veröff: SZ 2007/94

2 Ob 77/07yOGH14.02.2008

Vgl

3 Ob 45/11fOGH12.10.2011

Vgl; Veröff: SZ 2011/123

4 Ob 25/22pOGH30.06.2022

Vgl; Beisatz: Hier: Vorliegend ist die Stellungnahme in der Rekursbeantwortung zur Wahrung des rechtlichen Gehörs ausreichend. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20070612_OGH0002_0020OB00258_05P0000_001