Normen
WEG 1975 §13a Abs2
WEG 2002 §30 Abs2
5 Ob 22/07g | OGH | 08.05.2007 |
5 Ob 244/21z | OGH | 01.06.2022 |
Dokumentnummer
JJR_20070508_OGH0002_0050OB00022_07G0000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Rechtssatz
Das Minderheitsrecht auf gerichtliche Kontrolle der Verwaltungsführung des Mehrheitseigentümers erfasst grundsätzlich den gesamten Bereich der ordentlichen Verwaltung. Es bezieht sich sowohl auf Verwaltungshandlungen als auch auf Unterlassungen des dominierenden Eigentümers, gleich viel, ob diese Akte unmittelbar oder mittelbar durch entsprechende Weisung an den Verwalter gesetzt werden. Es ist dadurch eingeschränkt, dass es nur für den Fall besteht, dass einem Minderheitseigentümer durch Gestionen des dominierenden Mehrheitseigentümers ein unverhältnismäßiger Nachteil entstehen würde.
Das Kontrollrecht geht jedoch nicht so weit, dass es immer schon dann eingesetzt werden könnte, wenn schutzwürdige Interessen aus dem Gemeinschaftsverhältnis eines Minderheitseigentümers beeinträchtigt werden. Sind Handlungen und Unterlassungen des Mehrheitseigentümers, welche die Interessen der anderen Miteigentümer beeinträchtigen, nicht mehr als Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung zu werten, ist der beeinträchtigte Minderheitseigentümer auf die Geltendmachung seiner Minderheitsrechte nach dem WEG bzw auf den Klagsweg verwiesen.
Unter diesen Prämissen kann ein Begehren auf Unterlassung von „Widmungsänderungen" keine Maßnahme darstellen, deren Beseitigung der Minderheitseigentümer nach § 30 Abs 2 WEG verlangen könnte.
Normen
WEG 1975 §13a Abs2
WEG 2002 §30 Abs2
5 Ob 22/07g | OGH | 08.05.2007 |
5 Ob 244/21z | OGH | 01.06.2022 |
JJR_20070508_OGH0002_0050OB00022_07G0000_001
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