Normen
ABGB §1295 IId4b1
ABGB §1298
ABGB §1313a IIIf
4 Ob 251/06z | OGH | 16.01.2007 |
Veröff: SZ 2007/1 |
10 Ob 119/07h | OGH | 10.03.2008 |
Auch; Beisatz: Die Haftung eines Schuldners nach § 1313a ABGB wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Schuldner gar nicht in der Lage ist, nähere Anweisungen zu geben; entscheidend ist nur, dass sich der Schuldner zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten eines Dritten bedient. (T1)<br/>Beisatz: Hier: Erfüllungsgehilfeneigenschaft eines Ordinationsvertreters einer Zahnärztin. (T2) |
17 Ob 22/11a | OGH | 20.12.2011 |
Vgl auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Hier: Haftung nach § 18 UWG. (T3) |
8 Ob 106/12i | OGH | 29.08.2013 |
Auch; Beisatz: Auf die Weisungsbefugnis des Geschäftsherrn kommt es nicht an, ebenso wenig auf dessen Fachkenntnis. (T4) |
6 Ob 180/14k | OGH | 27.05.2015 |
Auch; Beis wie T4 nur: Auf die Weisungsbefugnis des Geschäftsherrn kommt es nicht an. (T5) |
4 Ob 134/22t | OGH | 22.11.2022 |
Vgl; Beisatz: Hier: Das trifft etwa für die Beziehung zwischen Auftraggeber und Werbeagentur regelmäßig zu, denn die Werbeagentur wird aufgrund eines Auftrags tätig, Werbemaßnahmen zu gestalten. Für im Zusammenhang damit begangene unzulässige Handlungen hat der Auftraggeber auch dann einzustehen, wenn er Inhalt und Form der Werbung nicht im Einzelnen festlegt oder sogar ausdrücklich auf inhaltliche Vorgaben verzichtet. (T6) |
Dokumentnummer
JJR_20070116_OGH0002_0040OB00251_06Z0000_001
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