OGH 7Ob67/06p (RS0120711)

OGH7Ob67/06p23.11.2022

Rechtssatz

Zweck strenger Versicherungsklauseln ist die Begrenzung des subjektiven Risikos, das entstünde, wenn der Versicherungsnehmer die Entschädigungssumme für frei bestimmbare Zwecke verwenden könnte. Unter diesem Aspekt hat die stets von den Umständen des Einzelfalles abhängige Beurteilung, ob ein Gebäude gleicher Art und Zweckbestimmung an gleicher Stelle errichtet wurde, nach strengen Kriterien zu erfolgen. Gerechtfertigt erscheint es deshalb, dass es - in der Regel - nicht (auch nicht für einen teilweisen Ersatz der Neuwertspanne) genügt, wenn nur ein Teil des neuen Gebäudes den Zwecken des früheren, versicherten Gebäudes dient.

Normen

AFB Art9
Sonderbedingungen für die Neuwertversicherung industrieller und gewerblicher Anlagen (Grazer wechselseitige Versicherungs AG) Wiederherstellungsklausel
ABH 2010 Art6.5
Allgemeine Bedingungen für die Versicherung zusätzlicher Gefahren zur Feuerversicherung von Seilbahnen (AVB SEC14)
Sonderbedingungen zur Tiroler Seilbahnversicherung (SBS14)

7 Ob 67/06pOGH26.04.2006
7 Ob 167/10zOGH29.09.2010

Auch; nur: Zweck strenger Versicherungsklauseln ist die Begrenzung des subjektiven Risikos, das entstünde, wenn der Versicherungsnehmer die Entschädigungssumme für frei bestimmbare Zwecke verwenden könnte. Unter diesem Aspekt hat die stets von den Umständen des Einzelfalles abhängige Beurteilung, ob ein Gebäude gleicher Art und Zweckbestimmung an gleicher Stelle errichtet wurde, nach strengen Kriterien zu erfolgen. (T1)

7 Ob 167/14fOGH05.11.2014

Auch; Beisatz: Es soll sichergestellt werden, dass der Versicherungsnehmer die Versicherungssumme nicht für frei bestimmbare Zwecke verwendet. (T2)<br/>Beisatz: Hier: Art 9 AFB (T3)

7 Ob 45/15sOGH09.04.2015

Beis wie T2

7 Ob 59/17bOGH27.09.2017

Auch; Beis wie T2

7 Ob 162/21fOGH18.10.2021

nur: Zweck der strengen Wiederherstellungsklausel ist die Begrenzung des subjektiven Risikos, das entstünde, wenn der Versicherungsnehmer die Entschädigungssumme für frei bestimmbare Zwecke verwenden könnte. (T4)

7 Ob 32/22iOGH29.06.2022

Beis wie T2; nur T4

7 Ob 162/22gOGH23.11.2022

Vgl; nur T4; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Errichtung einer Funifor-Bahn anstelle von Schleppliften. (T5)

Dokumentnummer

JJR_20060426_OGH0002_0070OB00067_06P0000_003

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