OGH 6Ob85/05a (RS0120246)

OGH6Ob85/05a21.12.2022

Rechtssatz

§ 932 Abs 2 erster Satz ABGB ist dahin auszulegen, dass sich der Übernehmer auf die von ihm selbst herbeigeführte „Unmöglichkeit" der Verbesserung nicht berufen kann. Wenn primär Verbesserung zu gewähren und dem Übergeber damit eine „zweite Chance" zur Erbringung der geschuldeten Leistung einzuräumen ist, darf es nicht im Belieben des Übernehmers liegen, diese Möglichkeit zu vereiteln und dadurch den Vorrang der Verbesserung „ad absurdum" zu führen.

Normen

ABGB §932 VIIf

6 Ob 85/05aOGH03.11.2005

Veröff: SZ 2005/157

8 Ob 14/08dOGH16.06.2008

Vgl; Beisatz: Der Übergeber soll also grundsätzlich eine „zweite Chance" haben, den vertragsgemäßen Zustand herzustellen. (T1)<br/>Beisatz: Es muss eine realistische Chance der „zweiten Andienung" bestehen. (T2)<br/>Veröff: SZ 2008/87

4 Ob 80/12mOGH10.07.2012

Vgl; Beis wie T1

6 Ob 77/12kOGH22.06.2012

Beisatz: Vereitelt der Besteller durch von ihm veranlasste Maßnahmen die ursprünglich mögliche Verbesserung derart, dass die danach noch mögliche Verbesserung das etwa Fünffache kostet, kann er sich auf die von ihm herbeigeführte „Unmöglichkeit“ der Verbesserung nicht berufen. (T3)

10 Ob 44/19xOGH17.03.2020

Vgl; Beis wie T1

7 Ob 37/21yOGH24.03.2021

Auch; Beis wie T1

7 Ob 116/21sOGH29.09.2021

Vgl

5 Ob 58/22yOGH21.12.2022

Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_20051103_OGH0002_0060OB00085_05A0000_002

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