OGH 3Ob122/04v (RS0120076)

OGH3Ob122/04v23.3.2022

Rechtssatz

Von § 82 Abs 1 Z 4 EheG sind Anteile an einem Unternehmen generell erfasst, seien dies Aktien, Anteile an einer GmbH, einer Genossenschaft einer Personenhandelsgesellschaft oder an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder die Einlage des stillen Gesellschafters. Die Beteiligung an einer sogenannten Verlustgesellschaft bildet einen Unternehmensanteil. Ist sie so groß, dass damit maßgebender Einfluss ioS verbunden ist, so fallen die Beteiligung und ihr späterer (abgabenrechtlicher) Ertrag - es sei denn, zu privaten Zwecken verwendet - nicht in die Aufteilungsmasse; andernfalls handelt es sich um eine bloße Wertanlage plus Erträgnis, somit um Ersparnisse.

Normen

EheG §82 Abs1 Z3
EheG §82 Abs1 Z4

3 Ob 122/04vOGH27.04.2005

Veröff: SZ 2005/62

1 Ob 132/14iOGH24.07.2014

Auch

1 Ob 12/22dOGH23.03.2022

Vgl; Beisatz: Auch im Sinne des § 91 Abs 3 EheG ist ein „Unternehmen, an dem einen oder beiden Ehegatten ein Anteil zusteht“ ein solches, an dessen Träger ein (oder beide) Ehegatten mittelbar „beteiligt“ ist, wenn diese Beteiligung mit maßgeblichem Einfluss auf die Unternehmensführung verbunden ist. (T1)

1 Ob 14/21xOGH02.03.2021

Dokumentnummer

JJR_20050427_OGH0002_0030OB00122_04V0000_002