OGH 4Ob281/04h (RS0119806)

OGH4Ob281/04h24.5.2022

Rechtssatz

Ist ein (neuerlicher) Wettbewerbsverstoß schon aus objektiven Gründen auszuschließen, so kommt es nicht darauf an, ob der Beklagte im Verfahren nicht nur die Wiederholungsgefahr, sondern auch seine Unterlassungspflicht bestreitet.

Normen

UWG §14 A1

4 Ob 281/04hOGH14.03.2005
4 Ob 93/22pOGH24.05.2022

Dokumentnummer

JJR_20050314_OGH0002_0040OB00281_04H0000_001