OGH 15Os3/05p (RS0119765)

OGH15Os3/05p1.3.2022

Rechtssatz

Kommt das Strafgericht nach erfolgter Beigebung eines Verteidigers im Sinne des § 41 Abs 2 StPO zur Auffassung, dass die Verfahrenshilfevoraussetzungen von Anfang an nicht vorlagen oder zufolge der verbesserten Einkommens- und Vermögenssituation des Beschuldigten/Angeklagten nicht mehr gegeben sind, so ist die Beigebung zu widerrufen (dh die Verfahrenshilfe zu entziehen), der beigestellte Verfahrenshilfeverteidiger („ex nunc") zu entheben und dem Beschuldigten/Angeklagten bei notwendiger Verteidigung nach vorheriger Aufforderung und Verstreichen der zur Bestellung eines Wahlverteidigers zu bestimmenden Frist mit neuem Beschluss ein (kostenpflichtiger) Amtsverteidiger nach § 41 Abs 3 zweiter Satz StPO beizugeben.

Normen

StPO §41
StPO §61 B

15 Os 3/05pOGH17.02.2005
13 Os 109/13yOGH30.01.2014

Auch; Beisatz: Kommt das Strafgericht nach Beigebung eines Verteidigers im Sinn des § 61 Abs 2 StPO zur Auffassung, dass die Verfahrenshilfevoraussetzungen von Anfang an nicht vorlagen oder zufolge verbesserter Einkommens‑ oder Vermögenssituation des Beschuldigten oder Angeklagten nicht mehr gegeben sind, so ist die Beigebung zu widerrufen (dh die weitere Verfahrenshilfe zu entziehen), der Verfahrenshilfeverteidiger zu entheben und bei (wie hier) notwendiger Verteidigung dem Beschuldigten oder Angeklagten nach Aufforderung und fruchtlosem Verstreichen der zur Beauftragung eines Wahlverteidigers zu bestimmenden Frist mit neuem Beschluss ein vom Beschuldigten oder Angeklagten zu entlohnender Amtsverteidiger nach § 61 Abs 3 zweiter Satz StPO beizugeben. (T1)<br/>Beisatz: Ohne ordnungsgemäß erfolgte Aufforderung ist die ‑ dem Angeklagten Kosten verursachende ‑ Beigebung eines Verteidigers gemäß § 61 Abs 3 zweiter Satz StPO nicht zulässig. (T2)

20 Ds 15/21tOGH01.03.2022

Vgl; Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_20050217_OGH0002_0150OS00003_05P0000_001