OGH 3Ob112/04y (RS0119797)

OGH3Ob112/04y24.5.2022

Rechtssatz

Eine kongruente Anbahnung iSd § 3 Abs 3 Z 1 KSchG liegt nur dann vor, wenn der Verbraucher gegenüber dem späteren Vertragspartner zum Ausdruck bringt, in Verhandlungen zum Abschluss eines konkret bestimmten Rechtsgeschäfts treten zu wollen.

Normen

KSchG §3 Abs3 Z1

3 Ob 112/04yOGH16.02.2005
1 Ob 76/09xOGH05.05.2009

Auch; Beisatz: Maßgeblich ist nur eine kongruente Anbahnung: Der Verbraucher muss gerade jenen Vertrag angebahnt haben, der geschlossen wurde. (T1)<br/>Beisatz: Hier: Kongruente Anbahnung eines Kaufvertrags über einen Neuwagen verneint. (T2)

1 Ob 85/11yOGH29.09.2011

Auch; Beis wie T1

1 Ob 190/16xOGH16.03.2017

Veröff: SZ 2017/34

10 Ob 7/22kOGH24.05.2022

Vgl; Beisatz: Hier: Kongruente Anbahnung durch den Verbraucher, indem dieser (über einen ihm zuzurechnenden Dritten) einem Unternehmen ein Fahrzeug zum Verkauf anbietet. (T3)

Dokumentnummer

JJR_20050216_OGH0002_0030OB00112_04Y0000_001