OGH 1Ob144/04i (RS0119323)

OGH1Ob144/04i30.6.2022

Rechtssatz

Bei der Vergabe von Aufträgen mit vorformuliertem Klauselkatalog, mit dem den Bietern der Vertragsinhalt - zumindest weitgehend - vorgegeben wird, liegt jene typische Ungleichgewichtslage vor, wie sie der Verwendung von AGB zueigen ist, sodass es geboten erscheint, § 879 Abs 3 ABGB auch in solchen Fällen zur Beurteilung der Unwirksamkeit von Klauseln wegen gröblicher Benachteiligung im Wege der Analogie heranzuziehen.

Normen

ABGB §879 Abs1 BIId
ABGB §879 Abs3 E

1 Ob 144/04iOGH12.08.2004

Veröff: SZ 2004/123

10 Ob 54/04wOGH13.06.2005

Vgl auch; Beisatz: AGB über Risikotragung zwischen Kreditkartenunternehmen und Vertragsunternehmen. (T1); Veröff: SZ 2005/87

3 Ob 122/05wOGH13.09.2006

Vgl auch; Beisatz: Hier: Die im Leistungsverzeichnis für eine öffentliche Ausschreibung enthaltene Klausel, wonach der Anbotsteller bei Annahme von Unklarheiten oder Unvollständigkeiten in der Leistungsbeschreibung oder den technischen Angeboten die Klarstellung oder Ergänzung spätestens 10 Tage vor Ablauf der Angebotsfrist zu verlangen hat und binnen derselben Frist die Notwendigkeit zusätzlicher, in der Leistungsbeschreibung nicht angeführter Leistungen bekannt zu geben hat, wobei aus diesem Versäumnis resultierende Mehrforderungen nicht geltend gemacht werden können, weicht nicht in einer iSd § 879 Abs 3 ABGB relevanten Weise vom dispositiven Recht ab. (T2)

8 Ob 164/08pOGH23.04.2009

Beisatz: Hier: Eine in den Allgemeinen Vertragsbedingungen (des Auftraggebers) zu einem Generalunternehmervertrag (mit hohem Auftragsvolumen) enthaltene, nicht individuell ausgehandelte Klausel, wonach der Auftragnehmer, wenn er nicht binnen 14 Tagen nach Ausgang des vom Auftraggeber erstellten Schlussabrechnungsblattes dieses an den Auftraggeber retourniert, die Begleichung der Rechnungen durch den Auftraggeber mit Beträgen gemäß der Aufstellung im Schlussabrechnungsblatt akzeptieren muss und dagegen nachträglich keine Einwendungen mehr erheben kann, ist aufgrund der sachlich nicht gerechtfertigten Abweichung von der diesbezüglichen Dreimonatsfrist in der ÖNORM B 2110 gröblich benachteiligend im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB. (T3); Bem: Siehe auch RS0124672. (T4); Veröff: SZ 2009/53

1 Ob 177/17mOGH25.10.2017

Auch

10 Ob 17/18zOGH26.06.2018
4 Ob 103/22hOGH30.06.2022

Vgl; Beisatz: Hier: Individuelle Aushandlung des Verzichts auf Widerruf der Schenkung. (T5)

Dokumentnummer

JJR_20040812_OGH0002_0010OB00144_04I0000_003