OGH 4Ob234/03w (RS0119001)

OGH4Ob234/03w23.9.2022

Rechtssatz

Der Kläger hat den Sicherungsantrag zu weit gefasst; mangels anderer Anhaltspunkte für die Bewertung sind Unterliegen und Obsiegen gleichteilig zu bewerten.

Normen

EO §78
EO §393 Abs1
EO §402 Abs4
ZPO §43
ZPO §50

4 Ob 234/03wOGH25.05.2004
4 Ob 242/06aOGH13.02.2007
4 Ob 186/21pOGH23.09.2022

Vgl; Beisatz: Hier: Da sämtliche Parteien erfolglose Rechtsmittel erhoben, die jeweils nur einen Teil der eingetragenen Marken und zu jeder Marke nur einen Teil der eingetragenen Waren bzw Dienstleistungen betrafen, ist mangels anderer Anhaltspunkte in einer Gesamtbetrachtung der drei verbundenen Verfahren insgesamt von einem gleichteiligen Obsiegen und Unterliegen aller drei Parteien auszugehen. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20040525_OGH0002_0040OB00234_03W0000_002