OGH 5Ob225/03d (RS0118457)

OGH5Ob225/03d9.6.2022

Rechtssatz

Die Zurückweisung eines Zwischenantrages auf Feststellung ist der Zurückweisung einer Klage aus formellen Gründen gleichzuhalten.

Normen

ZPO §236 E
ZPO §259 Abs2
ZPO §528 Abs2 Z2 B

5 Ob 225/03dOGH09.12.2003
1 Ob 290/04kOGH22.02.2005

Beisatz: Die Bestätigung der Zurückweisung eines Zwischenantrags auf Feststellung ist analog § 528 Abs 2 Z 2 ZPO wie die Bestätigung der Zurückweisung einer Klage aus formellen Gründen anfechtbar. Demzufolge ist die Anrufung des Obersten Gerichtshofs zulässig, wenn der Wert des zweitinstanzlichen Entscheidungsgegenstands 4.000 EUR, jedoch nicht 20.000 EUR übersteigt, das Rekursgericht den Revisionsrekurs zuließ und die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO abhängt. Übersteigt der Wert des zweitinstanzlichen Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR, so kann der bestätigende Beschluss zweiter Instanz zumindest mit außerordentlichem Revisionsrekurs bekämpft werden. (T1); Veröff: SZ 2005/21

10 Ob 86/07fOGH06.11.2007

Beis wie T1 nur: Die Bestätigung der Zurückweisung eines Zwischenantrags auf Feststellung ist analog § 528 Abs 2 Z 2 ZPO wie die Bestätigung der Zurückweisung einer Klage aus formellen Gründen anfechtbar. (T2)

5 Ob 218/10kOGH20.12.2010

Beis wie T1

2 Ob 46/13yOGH04.04.2013

Auch; Beis wie T2; Beisatz: Der Revisionsrekurs ist in diesen Fällen trotz Vorliegens von Konformatsbeschlüssen der Vorinstanzen nicht jedenfalls unzulässig. (T3)

5 Ob 212/21vOGH09.06.2022

Dokumentnummer

JJR_20031209_OGH0002_0050OB00225_03D0000_001

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