OGH 14Os53/03 (RS0118270)

OGH14Os53/0327.1.2022

Rechtssatz

§ 156 StGB erfordert nur das Vorhandensein einer Mehrzahl von Gläubigern, nicht aber auch eine Mehrzahl von Geschädigten. Daher genügt es zur Tatbestandsverwirklichung, wenn vorsätzlich die Befriedigung nur eines von mehreren Gläubigern vereitelt oder geschmälert wird, wobei es nach dieser Gesetzesstelle keinen Unterschied macht, ob es sich um Privatpersonen, privatrechtliche Unternehmen oder öffentlich rechtliche Körperschaften handelt.

Normen

StGB §156

14 Os 53/03OGH21.10.2003
12 Os 91/08mOGH19.02.2009

Vgl; Beisatz: Täter der betrügerischen Krida kann (schon) derjenige sein, der Schuldner mehrerer, das heißt mindestens zweier Gläubiger ist. (T1)<br/>Beisatz: Dies gänzlich unabhängig davon, ob ein Gläubiger seine Forderung bereits -in welcher Form auch immer - „geltend" gemacht hat und ob ein Konkursverfahren behängt. (T2)<br/>Beisatz: Gläubiger der KG sind auch Gläubiger des persönlich haftenden Gesellschafters (= des Komplementärs) selbst (vgl 11 Os 65/01). (T3)

12 Os 176/11sOGH12.04.2012

Auch

14 Os 167/13kOGH28.01.2014

Vgl; Beisatz: Für die Gläubigerstellung im Sinn des § 156 StGB ist die Fälligkeit einer Forderung (vgl § 210 Abs 1 BAO) ebenso wenig von Bedeutung wie die Teilnahme (des Finanzamts) am Abschöpfungsverfahren. (T4)<br/>Beisatz: Hier: Da der Beschwerdeführer die in Form eines Werklohns erzielten Einkünfte auch vor dem Finanzamt verheimlichte, ist das angelastete Verhalten auch im Hinblick auf die aus dem erzielten Einkommen resultierende Steuerschuld tatbildlich. (T5)

14 Os 88/17yOGH03.06.2018

Auch

12 Os 12/18hOGH19.04.2018

Auch; Be8is wie T2

14 Os 52/18fOGH11.09.2018

Auch; Beis wie T4

12 Os 76/21zOGH27.01.2022

Vgl

Dokumentnummer

JJR_20031021_OGH0002_0140OS00053_0300000_001

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