OGH 8Ob84/03s (RS0118048)

OGH8Ob84/03s21.11.2022

Rechtssatz

Durch eine Aufhebung des Konkurseröffnungsbeschlusses und die Zurückverweisung der Sache an das Erstgericht zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung über den Konkurseröffnungsantrag bleiben die Wirkungen der Konkurseröffnung solange aufrecht, bis nicht eine rechtskräftige Abweisung des Konkurseröffnungsantrages vorliegt.

Normen

KO §79 Abs1

8 Ob 84/03sOGH18.09.2003
8 Ob 20/05gOGH17.03.2005
3 Ob 51/20aOGH07.05.2020
1 Ob 49/20tOGH27.11.2020
8 Ob 79/20fOGH29.09.2020

Vgl; Beisatz:  Durch eine Aufhebung des Konkurseröffnungsbeschlusses und die Zurückverweisung der Sache an das Erstgericht zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung bleiben die Wirkungen der Konkurseröffnung (aus Gründen der Rechtssicherheit) solange aufrecht, bis nicht eine rechtskräftige Ab‑ oder Zurückweisung des Konkurseröffnungsantrags vorliegt. Führt die Verfahrensergänzung zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen für die Konkurseröffnung sehr wohl vorliegen, so hat das Erstgericht nicht einen neuen Konkurseröffnungsbeschluss zu fassen, sondern auszusprechen, dass die Wirkungen der ursprünglichen Konkurseröffnung aufrecht bleiben. (T1)<br/>Beisatz: Hier: § 82 Abs 3 BWG. (T2)<br/>

5 Ob 162/22tOGH20.10.2022
8 Ob 156/22gOGH21.11.2022

Dokumentnummer

JJR_20030918_OGH0002_0080OB00084_03S0000_001

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