6 Ob 291/02s | OGH | 12.12.2002 |
6 Ob 239/08b | OGH | 16.04.2009 |
Vgl; Beisatz: Nach herrschender Ansicht ist der Organbegriff des Privatstiftungsrechts ein materieller. (T1)<br/>Beisatz: Bei der Bestellung von Personen oder Gremien, die nicht in § 14 Abs 1 PSG genannt werden, ist ohne Rücksicht auf die formelle Bezeichnung im Einzelfall zu prüfen, ob ihnen im Sinne des materiellen Organbegriffs auch Organstellung zukommt. (T2) Beisatz: Wesentlich ist, ob den Betroffenen Einflussmöglichkeiten auf die Willensbildung und/oder die Leitung bzw die Überwachung des Stiftungsvorstands zukommen. Angesichts der gesetzlich definierten Organstellung des Stiftungsprüfers und des Aufsichtsrats können auch Kontrollaufgaben zur Begründung der Organqualität ausreichen, soferne sie nicht umfangmäßig nur gering sind. (T3) |
6 Ob 42/13i | OGH | 08.05.2013 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Der Beirat ist durch die grobe Umschreibung seiner Kompetenzen in der Stiftungsurkunde noch hinreichend eingerichtet iSd § 9 Abs 2 Z 4 PSG. (T4) |
6 Ob 95/15m | OGH | 29.06.2015 |
Auch; Beisatz: Kompetenzen (Aufgaben) von Stiftungsorganen betreffen der „Einrichtung“. Kompetenzregelungen betreffend Stiftungsorganen fallen daher unter § 9 Abs 2 Z 4 PSG und müssen daher gemäß § 10 Abs 2 Satz 1 PSG in der Stiftungsurkunde geregelt werden. (T5); Veröff: SZ 2015/64 |
6 Ob 141/20h | OGH | 16.09.2020 |
Vgl aber; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Die Organeigenschaft eines zur Abberufung des Stiftungsvorstands in der Stiftungsurkunde berufenen Gremiums ist zu bejahen. Daraus folgt die Parteistellung und Antragslegitimation auch des einzelnen Organmitglieds. (T6) |
6 Ob 174/22i | OGH | 18.11.2022 |
Vgl; Beis nur wie T4; Beis wie T5 |
Dokumentnummer
JJR_20021212_OGH0002_0060OB00291_02S0000_001
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