OGH 3Ob205/02x; 3Ob290/04z; 5Ob200/05f; 5Ob21/08m; 5Ob22/08s; 6Ob182/09i; 2Ob226/09p (RS0117089)

OGH3Ob205/02x; 3Ob290/04z; 5Ob200/05f; 5Ob21/08m; 5Ob22/08s; 6Ob182/09i; 2Ob226/09p22.11.2022

Rechtssatz

Die Amtsbestätigung nach § 178 AußStrG ist nicht nur Legataren, sondern auch denjenigen auszustellen, die Liegenschaften im Zusammenhang mit einer Abfindung von Erben oder Noterben im Rahmen eines Erbenübereinkommens oder Pflichtteilsübereinkommens erwerben.

Normen

AußStrG §178
AußStrG 2005 §181 Abs3
AußStrG 2005 §182 Abs3

3 Ob 205/02xOGH23.10.2002
3 Ob 290/04zOGH16.02.2005

Vgl auch; Beisatz: Die Amtsbestätigung soll demjenigen, der nicht wie der Erbe das Eigentumsrecht an der vermachten Sache schon mit dem Eintritt der Rechtskraft der Einantwortungsurkunde erwirbt, den Erwerb seines Eigentums durch Eintragung im Grundbuch ermöglichen. (T1)

5 Ob 200/05fOGH10.01.2006

Vgl; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Grundverkehrsbehördliche Erwägungen sind bei Ausstellen einer Amtsbestätigung nach § 178 AußStrG nicht anzustellen. (T2)

5 Ob 21/08mOGH01.04.2008

Vgl; Beisatz: Die Ausstellung einer Bestätigung nach § 182 Abs 3 AußStrG nur auf Antrag der Erben kommt daher nicht in Betracht. (T3)<br/>Beis wie T1; Beisatz: Dieses Ziel kann im vorliegenden Fall nicht erreicht werden, weshalb die Ausstellung einer Amtsbestätigung verfehlt ist. (T4)<br/>Bem: Hier: § 182 Abs 3 AußStrG 2005. (T5)

5 Ob 22/08sOGH21.02.2008

Vgl; Beis wie T1

6 Ob 182/09iOGH15.12.2009

Vgl; Bem: Hier: Erbteilungsvereinbarung nach § 181 Abs 3 AußStrG, Amtsbestätigung nach § 182 Abs 3 AußStrG. (T6)

2 Ob 226/09pOGH07.10.2010

Auch; Beis wie T1

1 Ob 108/10dOGH15.12.2010

Vgl auch; Beis wie T1; Bem wie T5

2 Ob 104/17hOGH20.06.2017

Auch; Bem wie T5; Veröff: SZ 2017/72

2 Ob 104/22sOGH22.11.2022

Vgl; Beis nur wie T1; Beisatz: Hier: Der Nachvermächtnisnehmer erwirbt seinen Vermächtnisanspruch erst mit Ablauf der Frist oder dem Bedingungseintritt und hat im Verlassenschaftsverfahren selbst noch kein Recht auf eine bücherlich zu übertragende Sache erworben. (T7)

Dokumentnummer

JJR_20021023_OGH0002_0030OB00205_02X0000_001