OGH 8Ob20/02b (RS0117032)

OGH8Ob20/02b16.12.2022

Rechtssatz

Die Rechtsmittelbeschränkung des § 45 JN gilt auch im Konkursverfahren. Auch für das Konkursverfahren gelten die Überlegungen des Gesetzgebers, dass der raschen meritorischen Erledigung der Vorrang gegenüber Streitigkeiten um die sachliche Zuständigkeit zu geben sei. Auch im Insolvenzrecht gibt es ein der Streitanhängigkeit vergleichbares Verfahrensstadium, nämlich jenes des Eröffnungsbeschlusses. Die seine sachliche Zuständigkeit für das bereits eröffnete Insolvenzverfahren bejahende Entscheidung des Landesgerichtes ist somit unanfechtbar.

Normen

JN §45
KO §171

8 Ob 20/02bOGH17.10.2002
8 Ob 128/08vOGH13.11.2008

Auch; nur: Die Rechtsmittelbeschränkung des § 45 JN gilt auch im Konkursverfahren. (T1); Veröff: SZ 2008/165

8 Ob 17/09xOGH02.04.2009

Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Zu § 111 Abs 1 KO. (T2)

8 Ob 73/22aOGH16.12.2022

Beisatz: Hier: § 182 IO. (T3); Beisatz: Hier: Die im Rahmen der Abgrenzung der Anwendung des ASGG herangezogenen Wertungen (8 Ob 9/18h) können schon wegen der besonderen Bedeutung von Raschheit und Rechtsmittelbeschränkungen in einem Gesamtvollstreckungsverfahren so nicht übertragen werden. (T4); Beisatz. Hier: Der Umstand, dass Insolvenzsachen nach § 17a RPflG vor den Bezirksgerichten in den Wirkungskreis der Rechtspfleger fallen, vermag keine Ausnahme von der Anwendbarkeit des § 45 JN zu begründen. (T5)

Dokumentnummer

JJR_20021017_OGH0002_0080OB00020_02B0000_001