OGH 12Os14/01 (RS0116663)

OGH12Os14/016.12.2022

Rechtssatz

Zur richtigen Gewichtung dieses Milderungsgrundes bedarf es einer abwägenden Gesamtbetrachtung aller Umstände des konkreten Straffalles. Soweit die Dauer des Verfahrens auf Umstände zurückgeht, die in der Art der Tat begründet sind (wie hier in den Modalitäten eines komplizierten und sorgsam verschleierten Wirtschaftsverbrechens außergewöhnlichen Ausmaßes) und/oder auf einer in vielfältiger Hinsicht destruktiven, verschleppenden Verteidigungsstrategie in der Hauptverhandlung beruht, kommt der Milderungsgrund des § 34 Abs 2 StGB solange nicht zum Tragen, als die der Begegnung dieser Umstände aufgewendete Zeit nicht unangemessen ist.

Normen

StGB §34 Abs2

12 Os 14/01OGH23.05.2002
12 Os 160/08hOGH15.01.2009

Vgl; Beisatz: Die Bestreitung des Tatvorwurfs an sich fällt nicht unter den Ausnahmesatz in § 34 Abs 2 StGB. (T1)

13 Os 12/10dOGH17.02.2011

Auch; Beisatz: Hier: Unverhältnismäßig lange Verfahrensdauer iSd § 34 Abs 2 StGB bei einer Dauer von rund fünfeinhalb Jahren bei einer umfangreichen und komplexen Wirtschaftsstrafsache ohne Phasen behördlicher oder gerichtlicher Untätigkeit verneint. (T2)

13 Os 100/11xOGH13.10.2011

Auch; Beisatz: Hier: Vorliegen dieses Milderungsgrundes verneint, weil das Verfahren ohne längere Phasen der Inaktivität zügig betrieben wurde. (T3)

17 Os 9/13xOGH07.10.2013

Vgl auch; Beisatz: Hier: Das umfangreiche und komplexe Verfahren wurde in weniger als vier Jahren ohne erkennbare Phasen behördlicher oder gerichtlicher Inaktivität rechtskräftig beendet. Unverhältnismäßig lange Verfahrensdauer liegt daher nicht vor. (T4)

11 Os 85/14fOGH28.10.2014

Auch

12 Os 140/21mOGH28.04.2022

Vgl

14 Os 105/22fOGH06.12.2022

Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Mit dem Hinweis auf eine (amtswegige) teilweise Urteilsaufhebung im ersten Rechtsgang wird keine grundrechtsrelevante Säumigkeit der Strafverfolgungsbehörden dargelegt. (T5)

Dokumentnummer

JJR_20020523_OGH0002_0120OS00014_0100000_007