OGH 5Ob294/01y (RS0115938)

OGH5Ob294/01y14.3.2022

Rechtssatz

Zufolge § 1 Abs 1 lit d NZwG sind nur Schenkungsverträge ohne wirkliche Übergabe von der gesetzlichen Formvorschrift umfasst, nicht also Schenkungen mit wirklicher Übergabe. Kaufverträge zwischen Ehegatten, für die der Gesetzgeber eine solche Regelung nicht vorgesehen hat, bedürfen aber ungeachtet einer wirklichen Übergabe der Notariatsaktsform.

Normen

ABGB §431
ABGB §943
NotariatsaktsG §1 Abs1 litb
NZwG §1 Abs1 lita
NZwG §1 Abs1 litb
NZwG §1 Abs1 litd

5 Ob 294/01yOGH11.12.2001
5 Ob 65/04aOGH25.05.2004
6 Ob 66/13vOGH04.07.2013

Beisatz: Hinter dem Formgebot des § 1 Abs 1 lit b NotariatsaktsG steht für die dort aufgezählten Kauf‑, Tausch‑, Renten‑ und Darlehensverträge sowie Schuldbekenntnisse zwischen Ehegatten das Anliegen des Übereilungsschutzes. (T1)<br/>Beisatz: Entsprechen solche Verträge dem Formgebot des § 1 Abs 1 lit b NotariatsaktsG nicht, sind sie absolut nichtig. (T2)

17 Ob 2/22aOGH14.03.2022

Vgl; Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_20011211_OGH0002_0050OB00294_01Y0000_001