OGH 6Ob5/01f (RS0115150)

OGH6Ob5/01f12.7.2022

Rechtssatz

Bei der Einbringung eines Betriebes als Sacheinlage in eine neu gegründete Gesellschaft mbH gegen Gewährung von Gesellschaftsanteilen sind die zwingenden Vorschriften über die Sachgründung (§ 6a GmbHG), das Verbot der Einlagenrückgewähr (§ 82 Abs 1 GmbHG) und das Verbot des Erwerbs eigener Geschäftsanteile (§ 81 GmbHG) zu prüfen. Die Einbringung ohne Gegenleistung nach § 19 Abs 2 Z 5 UmgrStG ist keine Sacheinlage. Da die Zuwendung unentgeltlich erfolgt, ist die Einbringung schon deshalb unproblematisch, weil die übertragende Gesellschaft auf Grund ihrer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an der übernehmenden Gesellschaft keine Vermögenseinbußen erleidet, wie dies bei der "Down-Stream-Einbringung" der Fall ist. Die Aufgabe des Eigentums am eingebrachten Betrieb wird durch die Erhöhung des Werts der Beteiligung an der übernehmenden Gesellschaft ausgeglichen. Eine Einlagenrückgewähr erfolgt nicht. Den Gläubigern wird weder Haftungsvermögen noch der Schuldner entzogen.

Normen

GmbHG §6a
GmbHG §81
GmbHG §82 Abs1
UmgrStG §19 Abs2 Z5

6 Ob 5/01fOGH26.04.2001
6 Ob 4/01hOGH26.04.2001
6 Ob 81/02hOGH23.01.2003

Vgl; Veröff: SZ 2003/4

6 Ob 132/08tOGH01.10.2008

Beisatz: Bei einer Einbringung nach Art III § 19 Abs 2 Z 5 UmgrStG bedarf es keiner Kapitalerhöhung gemäß §§ 52 ff GmbHG. (T1)

17 Ob 13/21tOGH12.07.2022

Vgl

Dokumentnummer

JJR_20010426_OGH0002_0060OB00005_01F0000_007