OGH 10ObS25/01a (RS0114910)

OGH10ObS25/01a14.9.2022

Rechtssatz

Die Tatbestandswirkung eines Bescheides tritt ein, wenn ein solcher in einer Rechtsvorschrift als Tatbestand für eine Rechtsfolge eingesetzt wird. Die rechtliche Relevanz eines solchen Bescheides für den Adressaten der Rechtsvorschrift ergibt sich nicht aus dessen Verbindlichkeit für ihn, sondern aus der an ihn gerichteten an den Bescheid anknüpfenden Bestimmung. Auch die oftmals als Gestaltungswirkung bezeichneten rechtlichen Konsequenzen können zu den Tatbestandswirkungen gerechnet werden: Hier knüpfen Tatbestände an Rechtsfragen an, die durch Bescheide (oder andere Staatsakte) geschaffen wurden. Die damit geschaffenen Rechtssituationen bewirken auch eine Bindung von Personen, die an dem Zustandekommen des rechtsgestaltenden Aktes nicht als Parteien beteiligt waren.

Normen

AVG allg
MRK Art6 Abs1 II5a5
ZPO §190 C1

10 ObS 25/01aOGH20.03.2001

Veröff: SZ 74/48

9 Ob 83/10mOGH25.10.2011

nur: Die Tatbestandswirkung eines Bescheides tritt ein, wenn ein solcher in einer Rechtsvorschrift als Tatbestand für eine Rechtsfolge eingesetzt wird. Die rechtliche Relevanz eines solchen Bescheides für den Adressaten der Rechtsvorschrift ergibt sich nicht aus dessen Verbindlichkeit für ihn, sondern aus der an ihn gerichteten an den Bescheid anknüpfenden Bestimmung. (T1)

10 ObS 152/13wOGH17.12.2013

nur T1; Veröff: SZ 2013/127

9 ObA 108/17yOGH27.09.2017

Auch

6 Ob 199/18kOGH24.01.2019

Auch; nur T1; Veröff: SZ 2019/6

6 Ob 129/21wOGH02.02.2022

Vgl<br/>

1 Ob 157/22bOGH14.09.2022

nur T1; Beisatz: Hier: Tatbestandswirkung resultierend aus § 525 ABGB. (T2)

Dokumentnummer

JJR_20010320_OGH0002_010OBS00025_01A0000_001