OGH 2Ob54/99a; 4Ob116/11d; 3Ob126/11t; 8Ob133/16s; 8Ob121/17b; 8Ob102/19m; 4Ob119/21k; 3Ob119/22d (RS0112187)

OGH2Ob54/99a; 4Ob116/11d; 3Ob126/11t; 8Ob133/16s; 8Ob121/17b; 8Ob102/19m; 4Ob119/21k; 3Ob119/22d20.7.2022

Rechtssatz

Der Unternehmer muss nicht von sich aus die Anrechnung vornehmen; vielmehr hat der Besteller zu behaupten und zu beweisen, was sich der Unternehmer anrechnen lassen muss.

Normen

ZPO §266 B
ABGB §1168 Abs1

2 Ob 54/99aOGH10.06.1999
4 Ob 116/11dOGH09.08.2011

Auch; Beisatz: Die Höhe des anzurechnenden Betrags kann gegebenenfalls ‑ entsprechendes Vorbringen und Tatsachensubstrat vorausgesetzt ‑ nach § 273 ZPO geschätzt werden. (T1)

3 Ob 126/11tOGH14.12.2011
8 Ob 133/16sOGH30.05.2017
8 Ob 121/17bOGH25.06.2018

Auch

8 Ob 102/19mOGH18.11.2019

Beisatz: Der Umstand, dass der Kläger den Einwand des Beklagten vorweggenommen und nur einen Teil des vereinbarten Werklohns eingeklagt hat, enthebt den Beklagten nicht von seiner Behauptungs- und Beweislast dafür, dass sich der Kläger durch das Unterbleiben der Ausführung des Werks noch mehr erspart hat. (T2)

4 Ob 119/21kOGH23.11.2021

Beisatz wie T2<br/>Anm: Veröff: SZ 2021/100

3 Ob 119/22dOGH20.07.2022

Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_19990610_OGH0002_0020OB00054_99A0000_002