Rechtssatz
Der Unternehmer muss nicht von sich aus die Anrechnung vornehmen; vielmehr hat der Besteller zu behaupten und zu beweisen, was sich der Unternehmer anrechnen lassen muss.
4 Ob 116/11d | OGH | 09.08.2011 |
Auch; Beisatz: Die Höhe des anzurechnenden Betrags kann gegebenenfalls ‑ entsprechendes Vorbringen und Tatsachensubstrat vorausgesetzt ‑ nach § 273 ZPO geschätzt werden. (T1) |
8 Ob 102/19m | OGH | 18.11.2019 |
Beisatz: Der Umstand, dass der Kläger den Einwand des Beklagten vorweggenommen und nur einen Teil des vereinbarten Werklohns eingeklagt hat, enthebt den Beklagten nicht von seiner Behauptungs- und Beweislast dafür, dass sich der Kläger durch das Unterbleiben der Ausführung des Werks noch mehr erspart hat. (T2) |
4 Ob 119/21k | OGH | 23.11.2021 |
Beisatz wie T2<br/>Anm: Veröff: SZ 2021/100 |
Dokumentnummer
JJR_19990610_OGH0002_0020OB00054_99A0000_002