OGH 1Ob147/99w (RS0112167)

OGH1Ob147/99w28.9.2022

Rechtssatz

Schloss das Mitobsorgerecht des Vaters nicht auch die Befugnis ein, den Aufenthaltsort des Kindes mitzubestimmen, dann konnte es durch die Wahl eines ihm nicht genehmen Aufenthaltsorts des Kindes durch die Mutter nicht verletzt werden.

Normen

Übk über die zivilrechtlichen Aspekte int Kindesentführung - HKÜ Art3

1 Ob 147/99wOGH08.06.1999
1 Ob 167/08bOGH30.09.2008

Beisatz: Zum Schweizer Sachrecht; Widerrechtlichkeit der Verbringung verneint. (T1)<br/>Beisatz: Die Anordnung einer vorsorglichen Maßnahme im Rahmen eines Eheschutzverfahrens, bei der die Obhut über das Kind einstweilen auf den einen Elternteil übertragen wird bewirkt, dass diesem unabhängig vom Einverständnis des anderen Elternteils das Recht zusteht, über den Ort der Unterbringung des Kindes zu entscheiden. (T2)

5 Ob 47/09mOGH12.05.2009

Vgl; Beisatz: Das Verbringen eines Kindes ist gemäß dem HKÜ dann rechtswidrig, wenn dadurch das gemeinsame Sorgerecht einer Person nach der Rechtsordnung des zuvor gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes verletzt oder das Besuchsrecht eines Elternteils durch die Außerlandesschaffung des Kindes praktisch unmöglich gemacht wird. (T3)<br/>Veröff: SZ 2009/64

1 Ob 219/10bOGH25.01.2011

Beis wie T1

6 Ob 73/12xOGH19.04.2012

Beisatz: Hier: Dem Antragsteller stand nach anzuwendendem portugiesischen Sachrecht das Sorgerecht nicht zu, er übte lediglich ein „Besuchsrecht“ aus. (T4)

6 Ob 89/19kOGH23.05.2019

Vgl; Beisatz: Hier: Nach dem anzuwendenden polnischen Recht kam der Mutter gerade kein alleiniges Recht zu, einen ausländischen Aufenthaltsort des Kindes festzulegen. (T5)

7 Ob 100/22iOGH28.09.2022

Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Die beklagte, mit dem klagenden Vater gemeinsam obsorgeberechtigte, Mutter verbrachte das gemeinsame, damals noch nicht zwei Jahre alte Kind aus den USA nach Österreich. (T6)

Dokumentnummer

JJR_19990608_OGH0002_0010OB00147_99W0000_001