OGH 7Ob150/98d (RS0111119)

OGH7Ob150/98d28.9.2022

Rechtssatz

Aus der Kündigung muß klar und unzweideutig zu erkennen sein, daß eine Lösung des Vertragsverhältnisses für die Zukunft beabsichtigt ist.

Normen

VersVG §8

7 Ob 150/98dOGH11.11.1998
7 Ob 128/22gOGH28.09.2022

Beisatz: Hier: Unwirksame Kündigung, weil die Beklagte bei der vorliegenden objektiven Unklarheit der Kündigungserklärung zur Nachfrage verpflichtet gewesen wäre. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19981111_OGH0002_0070OB00150_98D0000_001