Normen
IESG idF IRÄG 1994 §1 Abs3 Z2 litb
8 ObS 2346/96z | OGH | 30.01.1997 |
Veröff: SZ 70/22 |
8 ObS 195/00k | OGH | 08.03.2001 |
Vgl; Beisatz: Als ein entscheidendes Kriterium für die sachliche Rechtfertigung einer höheren, über dem betriebsüblichen Niveau liegenden Entlohnung ist vor allem die Bedeutung der Arbeit des jeweiligen Arbeitnehmers und auch der damit verbundene Arbeitseinsatz anzusehen und ist daran sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht die sachliche Rechtfertigung einer höheren Entlohnung zu messen. Die sachliche Rechtfertigung ist wohl immer dann zu bejahen, wenn auch ein das Unternehmen fortführender Masseverwalter in einer gleichartigen Situation bei Anwendung der pflichtgemäßen Sorgfalt im Sinne des § 81 KO nicht umhingekommen wäre, eine Gehaltserhöhung in diesem Ausmaß zu gewähren. (T1) |
8 ObS 200/02y | OGH | 07.11.2002 |
Vgl; Beisatz: Mit dieser Bestimmung soll verhindert werden, dass kurz vor Konkurseröffnung (oder dem gleichgestellten Tatbestand) überhöhte, nicht betriebsübliche Entgeltansprüche zu Lasten des IAF vereinbart werden. (T2)<br/>Beis wie T1 nur: Entscheidendes Kriterium für die sachliche Rechtfertigung einer höheren, über dem betriebsüblichen Niveau liegenden Entlohnung ist die Bedeutung der Arbeit des jeweiligen Arbeitnehmers und auch der damit verbundene Arbeitseinsatz. (T3)<br/>Beisatz: So sind auch jene Fälle zu berücksichtigen, in denen an bereits beschäftigte Arbeitnehmer Gehaltserhöhungen gewährt werden, um ansonsten unvermeidbaren größeren Schaden vom Unternehmen abzuwenden, sofern dahinter nicht die Absicht steht, den IAF durch Abschluss eines Vertrages zu seinen Lasten zu missbrauchen. (T4)<br/>Beisatz: Hier: Die Vereinbarung der Anrechnung der vor einer kurzen Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses beim selben Unternehmen zurückgelegten Beschäftigungszeiten bei Wiedereinstellung ist sachlich gerechtfertigt. (T5) |
8 ObS 6/22y | OGH | 30.08.2022 |
Vgl; Beisatz: Hier: Keine sachliche Rechtfertigung für eine Bleibeprämie, mit der eine allgemeine Fluktuation von Mitarbeitern verhindert werden sollte, ohne dass es auf die Qualifikation des konkreten Mitarbeiters oder die Bedeutung der Tätigkeit für den Fortbestand des Unternehmens ankam. (T6) |
Dokumentnummer
JJR_19970130_OGH0002_008OBS02346_96Z0000_001
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