OGH 1Ob2287/96x (RS0106815)

OGH1Ob2287/96x25.10.2022

Rechtssatz

Lehre und Rechtsprechung gewähren die actio Publiciana in erweiterter Anwendung der Bestimmung des § 372 ABGB auch dem Rechtsbesitzer wie etwa dem Mieter. Durch die Einräumung der actio Publiciana erhalten die bloß auf Grund eines Schuldrechts zum Gebrauch Berechtigten über den possessorischen Schutz hinaus auch petitorischen Schutz. Ihre Stellung wird dadurch der eines dinglich Berechtigten angenähert. Wegen ihrer absolut geschützten Position stehen ihnen auch bei Beschädigung der Sache Ersatzansprüche gegen den verantwortlichen Schädiger und bei Verwendung der Sache Bereicherungsansprüche gemäß § 1041 ABGB zu.

Normen

ABGB §372 Ic
ABGB §372 IIa
ABGB §1041 A3
ABGB §1295 IIa1

1 Ob 2287/96xOGH28.01.1997
1 Ob 416/97aOGH28.04.1998

Auch; nur: Durch die Einräumung der actio Publiciana erhalten die bloß auf Grund eines Schuldrechts zum Gebrauch Berechtigten über den possessorischen Schutz hinaus auch petitorischen Schutz. Ihre Stellung wird dadurch der eines dinglich Berechtigten angenähert. (T1)<br/>Beisatz: Hier: Leasingnehmer (T2)

7 Ob 251/03tOGH10.11.2003

Auch; nur: Lehre und Rechtsprechung gewähren die actio Publiciana in erweiterter Anwendung der Bestimmung des § 372 ABGB auch dem Rechtsbesitzer wie etwa dem Mieter. Durch die Einräumung der actio Publiciana erhalten die bloß auf Grund eines Schuldrechts zum Gebrauch Berechtigten über den possessorischen Schutz hinaus auch petitorischen Schutz. (T3)<br/>Veröff: SZ 2003/143

4 Ob 186/09wOGH16.12.2009

Vgl auch; Veröff: SZ 2009/166

2 Ob 147/12zOGH29.08.2013
1 Ob 131/13sOGH19.09.2013

Vgl auch

4 Ob 48/14hOGH23.04.2014

Auch; nur: Lehre und Rechtsprechung gewähren die actio Publiciana in erweiterter Anwendung der Bestimmung des § 372 ABGB auch dem Rechtsbesitzer wie etwa dem Mieter. (T4); Veröff: SZ 2014/39

5 Ob 30/14vOGH04.09.2014

Vgl auch; Beisatz: Der Kläger leitet sein Beseitigungs- und Unterlassungsbegehren auch aus seiner Rechtsposition als Berechtigter ab, was auch den auf dem „besseren Besitz“ beruhenden Anspruch nach § 372 ABGB erfasst. Im Verhältnis zu der ihm auf Grundlage des § 43 Abs 7 EisbG (alt) von der Behörde bescheidmäßig zuerkannten Rechtsposition muss die Beklagte als Dritte angesehen werden. Zur Abwehr von deren Störungen ist dem Kläger daher der Anspruch analog zu § 372 ABGB zuzubilligen. (T5)

2 Ob 112/22tOGH25.10.2022

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19970128_OGH0002_0010OB02287_96X0000_001