OGH 1Ob2405/96z (RS0106922)

OGH1Ob2405/96z30.8.2022

Rechtssatz

Die rein verfahrensrechtliche Frage nach der Parteifähigkeit ist allein danach zu beantworten, ob die Partei im Verfahren überhaupt als solche aufzutreten befähigt ist, wogegen die Frage nach der materiellrechtlichen Sachlegitimation, deren Mangel die Abweisung des Klagebegehrens zur Folge hat, auch davon abhängt, ob der Partei in diesem Belang Rechtsfähigkeit zukommt.

Normen

ZPO §1 Ab
ZPO §1 Ac
Sbg FeuerwehrG 2018 §36 Abs8

1 Ob 2405/96zOGH28.01.1997

Veröff: SZ 70/10

2 Ob 348/98kOGH14.01.1999

Auch

1 Ob 245/00mOGH28.11.2000

Beisatz: Hier: Unzulässiger Parteiwechsel zwischen Bund und teilrechtsfähiger Hochschule (nunmehr Universität) für angewandte Kunst. (T1)

7 Ob 28/03yOGH02.04.2003

Vgl auch

5 Ob 119/04tOGH15.06.2004

Auch; Beisatz: Die Parteifähigkeit der beklagten Eigentümergemeinschaft nach dem WEG kann jedenfalls dann nicht verneint werden, wenn sich der geltend gemachte Rechtsschutzanspruch wenigstens abstrakt mit den Verwaltungsagenden einer Eigentümergemeinschaft in Verbindung bringen lässt. Über die Frage der materiellen Berechtigung des Anspruchs wäre dann mit einer Sachentscheidung abzusprechen. In Ansehung der ausdrücklich geltend gemachten Haftung nach § 1319 ABGB ist dies der Fall. (T2)

5 Ob 18/06tOGH21.03.2006

Auch; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Für die aktive Klagslegitimation ist maßgeblich, dass der geltend gemachte Rechtsschutzanspruch sich wenigstens abstrakt mit den Verwaltungsagenden der Eigentümergemeinschaft in Verbindung bringen lässt. (T3)

5 Ob 206/07sOGH08.01.2008

Vgl auch; Beis ähnlich wie T2; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Hier: Parteifähigkeit der beklagten Eigentümergemeinschaft nach dem WEG. (T4); Veröff: SZ 2008/1

5 Ob 235/12pOGH21.03.2013

Vgl auch; Beisatz: Hier: Parteifähigkeit der Eigentümergemeinschaft nach dem WEG. (T5)

8 Ob 110/21sOGH30.08.2022

Vgl; Beisatz: Hier: Teilrechtsfähigkeit der beklagten Freiwilligen Feuerwehr nur in Bezug auf die Kassaführung (§ 36 Abs 8 Sbg FeuerwehrG 2018); die Veranstaltung eines Zeltfests ist davon nicht erfasst, sodass in Bezug auf Schadenersatzansprüche aus einer tätlichen Auseinandersetzung mit einem Securitymitarbeiter bei diesem Fest keine Passivlegitimation gegeben ist. (T6)

Dokumentnummer

JJR_19970128_OGH0002_0010OB02405_96Z0000_004

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)