OGH 1Ob639/95 (RS0106835)

OGH1Ob639/9518.8.2022

Rechtssatz

Ein Vertrag auf Lieferung von Waren (auch Devisen) wird zum Differenzgeschäft, wenn der Vertrag nicht effektiv erfüllt, sondern nur die Differenz zwischen verschiedenen Waren(Devisen)kursen ausgeglichen werden soll. Diese gilt auch dann, wenn formell ein Kassageschäft als Deckmantel abgeschlossen wurde. Maßgeblich ist der Vertragszweck: War die (Währungs)Spekulation eines Vertragspartners Zweck des Geschäfts, dann handelt es sich um ein Differenzgeschäft, auch wenn nur ein Vertragspartner spekulierte.

Normen

ABGB §1267
ABGB §1271
WAG 2007 §1 Z6

1 Ob 639/95OGH26.11.1996

Veröff: SZ 69/261

7 Ob 191/14kOGH26.11.2014

Ähnlich; Beisatz: Hier: Zum Begriff des Differenzgeschäfts. (T1); Veröff: SZ 2014/119

7 Ob 210/14dOGH12.03.2015

Vgl; Veröff: SZ 2015/17

7 Ob 111/15xOGH02.09.2015

Auch

1 Ob 163/15zOGH24.11.2015

Vgl auch; Beisatz: Ein zur Finanzierung eines "realen geschäftlichen Vorgangs" (hier: Ankauf einer Liegenschaft) aufgenommener endfälliger Fremdwährungskredit ist kein einem Termingeschäft ähnliches Spekulationsgeschäft. Ein Finanzinstrument nach § 1 Z 6 WAG 2007 liegt nicht vor. (T2); Veröff: SZ 2015/128

7 Ob 48/17kOGH17.05.2017

Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Ein Kreditvertrag besteht auch nach (Teil‑)Konvertierung in einen Fremdwährungskredit fort und unterliegt nicht dem WAG. (T3)

6 Ob 132/18gOGH31.08.2018

Vgl auch; Beis wie T3

7 Ob 155/18xOGH26.09.2018

Vgl; Beis wie T2

10 Ob 18/21aOGH18.08.2022

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19961126_OGH0002_0010OB00639_9500000_001

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