OGH 1Ob2362/96a (RS0106875)

OGH1Ob2362/96a21.10.2022

Rechtssatz

Die Wettbewerbsbeschränkung und die Handelsbeeinträchtigung müssen, um vom Kartellverbot erfasst zu sein, aber auch spürbar sein. Spürbarkeitskriterien sind der Marktanteil, die Marktstellung, die finanziellen Ressourcen und der Umfang der Produktion der beteiligten Unternehmen sowie der Umfang der betroffenen Handelsströme.

Normen

AEUV Lissabon Art101
EG Amsterdam Art81
EGV Maastricht Art85
KartG 2005 §2 Abs2
KartG 2005 §24
Verordnung (EG) Nr 1/2003 des Rates 32003R0001 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln Art5

1 Ob 2362/96aOGH25.10.1996

Veröff: SZ 69/238

6 Ob 322/00xOGH22.02.2001

Auch; nur: Die Wettbewerbsbeschränkung und die Handelsbeeinträchtigung müssen, um vom Kartellverbot erfasst zu sein, aber auch spürbar sein. (T1)<br/>Beisatz: Das Kartellverbot richtet sich ua gegen horizontale Absprachen zwischen Herstellern und Händlern, die auf den Wettbewerb und den zwischenstaatlichen Handel einen spürbaren Einfluss haben oder zumindest geeignet sind, den Wettbewerb im Sinne einer Abschottung des Marktes zu beeinflussen. Diese Spürbarkeitsgrenze wird in der Bagatellbekanntmachung der Kommission näher konkretisiert. (T2)<br/>Beisatz: Eine nur auf den nationalen Markt bezogene Vereinbarung kann aber durchaus einen "grenzüberschreitenden" Einfluss auf den europäischen Wettbewerb haben. (T3)

4 Ob 201/02sOGH15.10.2002

Beisatz: Nach der Bagatellbekanntmachung der Kommission ist ein Verhalten jedenfalls dann spürbar, wenn der Anteil der beteiligten Unternehmen auf dem relevanten Markt mehr als 5 % beträgt. (T4)

16 Ok 45/05OGH20.12.2005

Vgl auch; Beisatz: Eine Beeinträchtigung des innergemeinschaftlichen Handels ergibt regelmäßig aus dem Zusammenwirken mehrerer Umstände, die für sich genommen nicht in jedem Fall erheblich wären. Art 81 Abs 1 EG fordert nicht, dass die dort genannten Vereinbarungen den innergemeinschaftlichen Handel tatsächlich spürbar beeinträchtigen, sondern verlangt nur den Nachweis ihrer Eignung, eine derartige Wirkung zu entfalten. (T5)<br/>Beisatz: Hier: "Honorarordnung der Baumeister" (auch: "HOB") - unverbindlichen Verbandsempfehlung. (T6)

1 Ob 233/05dOGH07.03.2006

Vgl auch; Beisatz: Es ist maßgeblich, ob das Verhalten geeignet ist, die Freiheit des Handels zwischen Mitgliedstaaten in einer Weise zu gefährden, die der Verwirklichung der Ziele eines einheitlichen Markts zwischen den Mitgliedstaaten nachteilig sein kann, indem insbesondere die nationalen Märkte abgeschottet werden oder die Wettbewerbsstruktur im Gemeinsamen Markt verändert wird. (T7)<br/>Beisatz: Zum Art 64 Abs 1 und 2 des Assoziationsabk EG - Tschechische Republik. (T8)<br/>Beis ähnlich wie T2

16 Ok 51/05OGH26.06.2006

Vgl auch; Beisatz: Gemäß § 2 Abs 2 Z 1 KartG 2005 sind vom Kartellverbot Kartelle, an denen Unternehmer beteiligt sind, die gemeinsam am gesamten inländischen Markt einen Anteil von nicht mehr als 5 % und an einem allfälligen inländischen räumlichen Teilmarkt von nicht mehr als 25 % haben (Bagatellkartelle), jedenfalls ausgenommen. Mit dieser Bestimmung soll die durch die Bagatellbekanntmachung der Europäischen Kommission und die einschlägige Rechtsprechung der europäischen Gerichte anerkannte Ausnahme, dass nur spürbare Wettbewerbsbeschränkungen im Sinn des Art 81 EG verboten sind, im innerstaatlichen Recht konkretisiert werden. (T9)

16 Ok 1/09OGH25.03.2009

Vgl auch; Beisatz: Die Spürbarkeit der Wettbewerbsbeeinträchtigung kann bei Alleinbezugsvereinbarungen auch von Bündeln gleicher Vereinbarungen ausgehen (sogenannte Bündeltheorie). (T10)

16 Ok 14/08OGH25.03.2009

Vgl auch; Beis wie T10

16 Ok 10/09OGH01.12.2009

Vgl auch; Beisatz: Der EuGH hat eine Spürbarkeit der Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels bei einem „nicht unerheblichen Marktanteil" bejaht, wobei ein solcher ab 5 % regelmäßig als ausreichend angesehen wurde. (T11)

16 Ok 8/10OGH12.12.2011

Auch; Beis wie T4; Beis wie T10; Beisatz: Die De-minimis-Bekanntmachung der Europäischen Kommission (2001/C 368/07) ist weder für die Gerichte bindend noch als abschließende Regelung gedacht. (T12)<br/>Beisatz: Eine Marktabschottung ergibt sich primär aus Bindungsgrad und -dauer der Abnehmer auf dem sachlich relevanten Markt; daneben ist auf die herrschenden Marktbedingungen abzustellen, insbesondere die tatsächlichen Möglichkeiten neuer Wettbewerber, in den Markt einzudringen. (T13)<br/>Beisatz: Es ist grundsätzlich unwahrscheinlich, dass ein kumulativer Abschottungseffekt vorliegt, wenn weniger als 30 % des relevanten Marktes von nebeneinander bestehenden Netzen von Vereinbarungen desselben oder unterschiedlicher Anbieter, die ähnliche Wirkungen auf den Markt haben, abgedeckt werden. (T14)<br/>Beisatz: Hier: Radiusklausel bei Einkaufszentrum. (T15)<br/>Veröff: SZ 2011/148

16 Ok 4/13OGH02.12.2013

Auch; Beisatz: Hier: Zur Eignung eines Kartells, das sich auf das gesamte Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats erstreckt, den innergemeinschaftlichen Handel zu beeinflussen (Zwischenstaatlichkeits-Vermutung). (T16)

16 Ok 7/15pOGH31.03.2016

nur T1

4 Ob 48/17pOGH28.03.2017

Auch; Beis wie T7

16 Ok 2/22pOGH21.10.2022

Vgl; Beisatz: Hier: Die Spürbarkeit der Abrede ist aufgrund der „Quasi-Monopolstellung der Drittantragsgegnerin“ am österreichischen Markt mit der Belieferung von Industriezucker nicht zweifelhaft. (T17)

Dokumentnummer

JJR_19961025_OGH0002_0010OB02362_96A0000_008

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