OGH 4Ob2288/96s (RS0106456)

OGH4Ob2288/96s17.8.2022

Rechtssatz

Das konkrete Kindeswohl hat - wie sich gerade aus Art 13 Abs 1 lit b des Übereinkommens ergibt - auch noch im Vollstreckungsverfahren den Vorrang vor dem vom Übereinkommen angestrebten Ziel, Kindesentführungen ganz allgemein zu unterbinden. Es darf nicht aus generalpräventiven Gründen zum Schutz des - abstrakten - Kindeswohls, nur um den Eindruck zu verhindern, Kindesentführungen würden sich doch lohnen, die schwerwiegende Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für ein Kind herbeigeführt werden.

Normen

AußStrG §19 Abs1
Übk über die zivilrechtlichen Aspekte int Kindesentführung - HKÜ allg
Übk über die zivilrechtlichen Aspekte int Kindesentführung - HKÜ Art13 Abs1 litb

4 Ob 2288/96sOGH15.10.1996
6 Ob 294/99zOGH11.11.1999

Vgl auch; Beisatz: Das konkrete Kindeswohl hat den Vorzug vor dem vom Übereinkommen angestrebten Ziel, Kindesentführungen zu verhindern, und zwar auch dann, wenn gerade der Entführer, der die hauptsächliche Bezugsperson eines noch kleinen Kindes ist, jene Situation herbeigeführt hat, die die Rückgabe zu einer schwerwiegenden Gefahr für das Kindeswohl werden lässt. (T1)

9 Ob 102/03wOGH08.10.2003

nur: Das konkrete Kindeswohl hat - wie sich gerade aus Art 13 Abs 1 lit b des Übereinkommens ergibt - den Vorrang vor dem vom Übereinkommen angestrebten Ziel, Kindesentführungen ganz allgemein zu unterbinden. (T2)

5 Ob 76/06xOGH30.05.2006

nur T2

6 Ob 242/09wOGH18.12.2009

Vgl auch

2 Ob 8/10fOGH17.02.2010

Auch

1 Ob 178/10yOGH20.10.2010

Auch

6 Ob 218/15zOGH26.11.2015

Auch

6 Ob 99/16aOGH30.05.2016

Auch; Beisatz: Eine drohende Verletzung eines Grundrechts des rückgabeberechtigten Elternteils darf nicht auf dem Rücken der Kinder ausgeglichen werden. (T3)

6 Ob 240/18iOGH24.01.2019

Vgl auch; Beis wie T1

6 Ob 83/21fOGH12.05.2021
6 Ob 157/22iOGH17.08.2022

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19961015_OGH0002_0040OB02288_96S0000_003