OGH 5Ob2270/96a (RS0106118)

OGH5Ob2270/96a21.11.2022

Rechtssatz

§ 13 Abs 2 ZustG verlangt nicht, daß die Bevollmächtigung gegenüber der Post erklärt wurde, sie muß nur gegenüber der Post, dh in bezug auf diese bestehen; die Vollmacht kann also auch dadurch erteilt werden, daß der Vertretene die Befugnis seinem Vertreter erklärt.

Postvollmacht

 

Normen

PO §150
ZustG §13 Abs2
Post-AGB P.3.3.5
Post-AGB P.3.3.6
Post-AGB P.3.3.7
Post-AGB P.3.3.8
Post-AGB P.3.3.9

5 Ob 2270/96aOGH24.09.1996
9 ObA 239/99hOGH15.09.1999

Beisatz: Ist demnach eine Vollmacht im Sinne des § 13 Abs 2 ZustellG an keine besonderen Formvorschriften gebunden, kann - wie andere Vollmachten - auch schlüssig erteilt werden. (T1)

1 Ob 246/00hOGH28.11.2000

Beis wie T1

7 Ob 234/05wOGH19.10.2005

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Daran ist auch nach Außerkrafttreten des § 150 PO festzuhalten. Auch nach P.3.3.5 bis 3.3.9 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Post (abrufbar unter www.post.at ) muss die Unterschrift des Vollmachtgebers nur dann gerichtlich oder notariell beglaubigt sein, wenn ihre Echtheit für das Abgabepostamt nicht (aus sonstigen Gründen) außer Zweifel steht oder von einem Postamt bestätigt wurde. (T2); Veröff: SZ 2005/151

8 Ob 139/22gOGH21.11.2022

Dokumentnummer

JJR_19960924_OGH0002_0050OB02270_96A0000_002

Stichworte