OGH 10Ob2348/96h (RS0106558)

OGH10Ob2348/96h31.8.2022

Rechtssatz

Unter ärztlicher Anordnung ist keine generelle Überweisung oder Zuweisung durch den behandelnden Arzt zu verstehen, vielmehr hat die Anwendung der entsprechenden medizinisch-technischen Maßnahme nach eingehender Untersuchung und Beurteilung der Zustände durch den Arzt zu erfolgen. Die Anordnungsverantwortung bleibt also beim Arzt, der Angehörige eines gehobenen medizinisch-technischen Dienstes trägt die Durchführungsverantwortung; er hat aufgrund der Diagnose des Arztes die entsprechende Behandlung nach Anordnung durch den Arzt eigenverantwortlich durchzuführen. Der Arzt bestimmt mit der Anordnung nicht nur das 'Ob', sondern auch das 'Wie' der Ausführung. Der Physiotherapeut haftet für die richtige Ausführung der einzelnen Behandlungsmaßnahme, nicht aber für die als Weisung ergangene Richtigkeit der Verabreichung (beispielsweise an jedem zweiten Tag durch 30 Tage); dafür hat ausschließlich der Arzt einzustehen.

Normen

ABGB §1295 IIc
ABGB §1299 B
ABGB §1313a IIIa
KrankenpflegeG idF BGBl 1990/449 §26 Abs1
MTD-Gesetz §2 Abs1
GuKG §15

10 Ob 2348/96hOGH03.09.1996

Veröff: SZ 69/198

9 ObA 75/22bOGH31.08.2022

Vgl; Beisatz: Die Regelung des § 15 GuKG stellt klar, welche ärztliche Tätigkeiten an diplomierte Pflegepersonen delegiert werden dürfen. Dabei verbleibt die Anordnungsverantwortung bei den Ärzten, die Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege tragen die Durchführungsverantwortung. (T1)<br/>Beisatz: Für die in § 15 GuKG angeführten Kompetenzen der diplomierten Krankenpflegeberufe entfällt die Aufsichtspflicht des Arztes gemäß § 49 Abs 3 letzter Satz ÄrzteG 1988 zur Gänze. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19960903_OGH0002_0100OB02348_96H0000_002