OGH 6Bkd2/96 (RS0102722)

OGH6Bkd2/963.10.2022

Rechtssatz

Der Nachweis einer zugleich ein Disziplinarvergehen verwirklichende gerichtlich strafbaren Handlung ist keine Prämisse für die Zulässigkeit einer einstweiligen Maßnahme gemäß § 19 DSt. Insoweit ist allein entscheidend, ob im Zeitpunkt der Beschlussfassung durch den Disziplinarrat die Voraussetzungen für die Anordnung der einstweiligen Maßnahme vorliegen.

Normen

DSt 1990 §19

6 Bkd 2/96OGH15.07.1996
6 Bkd 1/07OGH19.03.2007

Auch; nur: Der Nachweis einer zugleich ein Disziplinarvergehen verwirklichende gerichtlich strafbaren Handlung ist keine Prämisse für die Zulässigkeit einer einstweiligen Maßnahme gemäß § 19 DSt. (T1)<br/>Beisatz: Eine Beschränkung der Dauer der einstweiligen Maßnahme auf die Dauer des Strafverfahrens bzw. bis zur Verkündung eines Freispruches ist im Gesetz nicht vorgesehen. Im Falle der Beendigung des Strafverfahrens oder eines (wenn auch nicht rechtskräftigen) Freispruches kann die einstweilige Maßnahme auf Antrag aufgehoben werden. (T2)

14 Bkd 2/12OGH07.05.2012

Auch

6 Bkd 5/12OGH15.04.2013

Auch; Beis wie T2

22 Os 1/16mOGH20.09.2016

Auch; nur: Voraussetzung für eine einstweilige Maßnahme nach § 19 Abs 1 Z 1 DSt ist die Anhängigkeit eines Strafverfahrens nach der StPO, nicht aber der Nachweis einer (zugleich ein Disziplinarvergehen verwirklichenden) gerichtlich strafbaren Handlung. (T3)

27 Ds 5/19wOGH23.06.2020

Vgl

22 Ds 10/22yOGH03.10.2022

Vgl; nur T3

Dokumentnummer

JJR_19960715_OGH0002_006BKD00002_9600000_001