OGH 5Ob83/95 (RS0048303)

OGH5Ob83/9524.10.2022

Rechtssatz

Wurde Wohnungseigentum an der Liegenschaft bereits vor dem 1.9.1975 begründet, so sind die mit einer beantragten Neuparifizierung zusammenhängenden Streitfragen noch nach den Vorschriften des WEG 1948 zu lösen; das gilt gemäß § 29 Abs 1 Z 1 WEG für die eigentliche Parifizierung (Festsetzung der Jahresmietwerte), daneben aber auch für die hier zu lösende Frage, ob zugunsten der Antragsgegnerin Wohnungseigentum beziehungsweise Zubehörwohnungseigentum an der Fläche "Hof - Einfahrt" besteht, weil Gesetze grundsätzlich nicht zurückwirken und Gesetzesänderungen - wie hier die Änderung der für die Behandlung von Kfz - Abstellflächen maßgeblichen Bestimmungen durch das WEG 1975 (bis hin zur Novellierung durch das 3.WÄG) - auf die vorher erworbenen Rechte keinen Einfluss haben (§ 5 ABGB).

Normen

ABGB §5
WEG 1948 allg
WEG 1948 §1 Abs2
WEG 1975 §29 Abs1
WEG 2002 §55

5 Ob 83/95OGH07.06.1995
5 Ob 167/08gOGH26.08.2008

nur: Aufgrund der Wohnungseigentumsbegründung vor dem 1. 9. 1975 sind die mit der beantragten Neuparifizierung zusammenhängenden Streitfragen noch nach den Vorschriften des WEG 1948 zu lösen. (T1)

5 Ob 210/11kOGH24.04.2012

Auch; Beis ähnlich wie T1

5 Ob 18/14dOGH23.04.2014

Auch; Beisatz: Auch alle mit der beantragten Neuparifizierung sonst zusammenhängenden materiell-rechtlichen Fragen sind noch nach dem WEG 1948 zu beurteilen. Das gilt im hier interessierenden Zusammenhang insbesondere für die Frage, ob zu Gunsten der Antragsgegnerin Wohnungseigentum bzw Zubehörwohnungs-eigentum an den Abstellflächen bzw den Kfz‑Einstellplätzen begründet werden konnte. (T2)<br/>

5 Ob 43/18mOGH10.04.2018

Vgl auch

5 Ob 229/17pOGH15.05.2018

Auch; nur T1

5 Ob 179/17kOGH15.05.2018

Vgl auch; nur T1

5 Ob 106/19bOGH31.07.2019

Vgl auch

5 Ob 142/22aOGH24.10.2022

nur T1

Dokumentnummer

JJR_19950607_OGH0002_0050OB00083_9500000_001