OGH 10ObS83/94 (RS0083725)

OGH10ObS83/9413.12.2022

Rechtssatz

Bei auch amtswegig zu erbringenden Leistungen entsteht die Leistungspflicht (Entscheidungspflicht) des Versicherungsträgers bereits in dem Zeitpunkt, in dem alle materiellen Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind, wenn der Versicherungsträger diese kennt. Dabei kommt es nicht darauf an, wie er diese Kenntnis erlangt hat.

Normen

ASVG §86 Abs4
ASVG §361 Abs1
ASVG §363
ASVG §367 Abs1

10 ObS 83/94OGH26.04.1994
10 ObS 188/02yOGH01.07.2003
10 ObS 42/08mOGH06.05.2008

Beisatz: Diese Kenntnis kann dem Versicherungsträger auf verschiedene Weise verschafft werden. In Frage kommen Meldungen des Leistungsempfängers, Unfallmeldungen der Dienstgeber, Meldungen von Berufskrankheiten durch Ärzte, Anträge der Leistungsempfänger usw. Diese Meldungen und Anträge sind jedoch bei von Amts wegen zu erbringenden Leistungen keine selbständigen formellen Leistungsvoraussetzungen. (T1)

10 ObS 141/22sOGH13.12.2022

Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Meldungen und Anträge zur amtswegigen Feststellung, ob eine Gesundheitsstörung Folge einer Berufskrankheit ist und ob ein Anspruch auf Versehrtenrente besteht. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19940426_OGH0002_010OBS00083_9400000_001

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