OGH 7Bkd1/93 (RS0056068)

OGH7Bkd1/937.9.2022

Rechtssatz

Zwar darf nach § 18 RL-BA 1977 der Rechtsanwalt den Rechtsanwalt einer anderen Partei nicht umgehen. Dies bedeutet jedoch nicht, daß ein derartiger Kontakt ausnahmslos verboten ist, zumal Fallkonstellationen durchaus denkbar sind, in welchen eine Direktverständigung, allerdings unter gleichzeitiger Verständigung des Rechtsanwaltes von dieser Vorgangsweise, geboten sein kann.

Normen

DSt 1990 §1 Abs1 G
RL-BA 1977 §18

7 Bkd 1/93OGH11.04.1994
16 Bkd 1/02OGH04.11.2002

Vgl auch; Beisatz: Hier: Schreiben, das sowohl an den Gegenanwalt als auch nachrichtlich an die Mitglieder des Aufsichtsrates der Gegenpartei gerichtet war. (T1)

20 Os 15/15dOGH23.02.2016

Vgl auch; Beisatz: Das Umgehungsverbot betrifft zwar nur konkrete Rechtssachen (Vertretungen), sodass der Rechtsanwalt bei nicht konnexen Angelegenheiten durchaus einen direkten Kontakt aufnehmen kann. Vor dem Hintergrund der Intention der Bestimmung fehlt es an der Konnexität aber nicht bereits dann, wenn im Fall der Nebenintervention Ansprüche gegen die gegnerische Partei und den Nebenintervenienten auf ihrer Seite auf verschiedenen Anspruchsgrundlagen beruhen (können). Entscheidend ist vielmehr, ob der Rechtsanwalt erkennen kann, dass sein Gegner einen bestimmten Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen im Zusammenhang mit einem bestimmten Lebenssachverhalt betraut hat; im Zweifel ist eine Rückfrage angebracht. (T2)

23 Ds 6/17kOGH28.08.2017

Vgl auch

26 Ds 10/20zOGH17.06.2021

Vgl; Beis wie T2

26 Ds 15/21mOGH07.09.2022

Vgl; Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_19940411_OGH0002_007BKD00001_9300000_001