OGH 2Ob527/94 (RS0020804)

OGH2Ob527/9420.12.2022

Rechtssatz

Aus dem zur Annahme der Ablehnung der Vertragsverlängerung zu wertenden Verhalten des Bestandgebers muss für den Bestandnehmer unzweifelhaft zum Ausdruck kommen, dass der Bestandgeber die Fortsetzung des Vertrages über einen bestimmten Termin hinaus nicht will. In diesem Zusammenhang kann es daher von Bedeutung sein, zu welchem Zeitpunkt die Ablehnungserklärung des Bestandgebers abgegeben wurde. Maßgeblich ist, ob aus dem gesamten Verhalten erkennbar ist, dass an einer Vertragsverlängerung nichts gelegen ist.

Normen

ABGB §1114
ZPO §569

2 Ob 527/94OGH03.03.1994
4 Ob 601/95OGH18.12.1995

Auch; Beisatz: Eine derartige Handlung oder Erklärung kann auch schon vor Ablauf der Bestandzeit erfolgen; sie muss nur in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Ende der Bestandzeit stehen. (T1)

7 Ob 85/99xOGH14.04.1999

Vgl

9 Ob 84/04zOGH13.10.2004

Vgl auch

5 Ob 13/07hOGH30.01.2007

Beis wie T1

6 Ob 198/08yOGH06.11.2008

Beis wie T1

1 Ob 223/08pOGH26.05.2009

Vgl auch; Beisatz: Grundsätzlich kann auch ein anderer als der im § 569 ZPO beschriebene Vorgang, mit dem ein Vertragsteil seinen Willen, den Vertrag nicht ohne weiteres fortzusetzen, unzweifelhaft und rechtzeitig vor Eintritt der Verlängerung zum Ausdruck bringt, die stillschweigende Vertragsverlängerung ausschließen. (T2)

2 Ob 108/10mOGH15.09.2010

Vgl; Vgl Beis wie T1

2 Ob 196/11dOGH22.12.2011

Auch; Auch Beis wie T1

6 Ob 31/15zOGH19.03.2015

Vgl auch

7 Ob 104/18xOGH21.11.2018

Auch

4 Ob 190/20zOGH26.01.2021
4 Ob 205/22hOGH20.12.2022

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19940303_OGH0002_0020OB00527_9400000_001