OGH 5Ob508/94 (RS0013480)

OGH5Ob508/946.9.2022

Rechtssatz

Die Anführung der in Anspruch genommenen Erbquote gehört nicht zum notwendigen Inhalt einer Erbserklärung (so schon NZ 1927,35). Die Funktion der Erbserklärung erschöpft sich nämlich in der Geltendmachung des Anspruches auf Einantwortung des Nachlasses, über die sodann vom Verlassenschaftsgericht in einem amtswegig durchzuführenden Verfahren zu entscheiden ist. Die vorausschauende Bezifferung der Erbquote ist bei Abgabe der Erbserklärung oft gar nicht möglich; folgerichtig läßt die Judikatur die nachträgliche Änderung der in einer Erbserklärung angegebene Erbquote zu.

Normen

AußStrG §122

5 Ob 508/94OGH25.01.1994

Veröff: NZ 1994,210

7 Ob 164/01wOGH17.10.2001

nur: Die Anführung der in Anspruch genommenen Erbquote gehört nicht zum notwendigen Inhalt einer Erbserklärung (so schon NZ 1927,35). (T1)

5 Ob 167/14sOGH18.11.2014

Auch; Beisatz: Gilt auch nach AußStrG neu. (T2)

2 Ob 133/22fOGH06.09.2022

Dokumentnummer

JJR_19940125_OGH0002_0050OB00508_9400000_001