OGH 7Ob24/92 (RS0030318)

OGH7Ob24/9223.11.2022

Rechtssatz

Zur Annahme grober Fahrlässigkeit muss die Schadenswahrscheinlichkeit offenkundig so groß sein, dass es ohne weiteres nahe lag, zur Vermeidung des Versicherungsfalles ein anderes Verhalten als das tatsächlich geübte in Betracht zu ziehen (hier: Verlassen der Wohnung während des Schmelzvorganges von Fett und infolge Vergessens verzögerte Rückkehr).

Normen

ABGB §1324
ABS 1995
VersVG §61

7 Ob 24/92OGH10.12.1992

Veröff: VersR 1994,248

7 Ob 33/93OGH24.11.1993

Veröff: VersRdSch 1994,218

7 Ob 170/03fOGH05.08.2003

Auch; Beisatz: Hier: Verlassen der Küche während des Schmelzvorganges von Öl. (T1)

1 Ob 87/04gOGH17.05.2004

Vgl auch; Beisatz: Hier: Anders hingegen, wenn der Versicherungsnehmer einfach darauf vergessen hat, die Herdplatte bereits eingeschaltet zu haben; keine unvertretbare Rechtsansicht. (T2)

7 Ob 93/19fOGH18.09.2019

Beisatz: Hier: Verwahrung von Schlüsseln in einem Wertschutzschrank in einem in unmittelbarer Nähe daneben stehenden Rollcontainer (AHB 2007). (T3)

7 Ob 179/22gOGH23.11.2022

Vgl; Beisatz: Hier: Keine grobe Fahrlässigkeit des VN bei fehlenden Vorhangschlössern an Schubriegeln einer Schaufenstertür nach Reparaturarbeiten durch einen Fachbetrieb. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19921210_OGH0002_0070OB00024_9200000_001