OGH 4Ob79/92 (RS0077719)

OGH4Ob79/9222.11.2022

Rechtssatz

Der in § 14 UWG gebrauchte Begriff "verwandter Art" ist weit auszulegen; "verwandter Art" sind alle Waren und Leistungen, die geeignet sind, das gleiche Verkehrsbedürfnis zu befriedigen, und deshalb im Konsum einander vertreten sowie im Absatz beeinträchtigen können; es genügt, dass sich die Parteien um denselben Kundenkreis bemühen. Dass (in Österreich) nur der Beklagte einen Fernsehspot bringen kann, während Inserate nur in Printmedien erscheinen können, ändert nichts am Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses. Dass durch die dem Medium einer bestimmten Art vorbehaltene Werbung die Wettbewerbsposition zu anderen Medien nicht beeinflusst werde, trifft nicht zu. - "Product Placement".

Normen

UWG §1 C4
UWG §14 B2

4 Ob 79/92OGH29.09.1992

Veröff: SZ 65/122 = ÖBl 1992,265 = MR 1992,207 (Korn) = GRURInt 1992,503

4 Ob 2067/96sOGH29.05.1996

Auch; nur: "Verwandter Art" sind alle Waren und Leistungen, die geeignet sind, das gleiche Verkehrsbedürfnis zu befriedigen, und deshalb im Konsum einander vertreten sowie im Absatz beeinträchtigen können. (T1)

4 Ob 72/97kOGH18.03.1997

Auch; nur T1

4 Ob 53/00yOGH21.03.2000

nur: Der in § 14 UWG gebrauchte Begriff "verwandter Art" ist weit auszulegen; "verwandter Art" sind alle Waren und Leistungen, die geeignet sind, das gleiche Verkehrsbedürfnis zu befriedigen, und deshalb im Konsum einander vertreten sowie im Absatz beeinträchtigen können; es genügt, dass sich die Parteien um denselben Kundenkreis bemühen. (T2)

4 Ob 108/00mOGH12.04.2000

Auch; nur T2

4 Ob 38/00tOGH14.03.2000

Auch; nur T2

4 Ob 92/01kOGH24.04.2001

nur T2; Beisatz: Der Annahme eines Wettbewerbsverhältnisses steht nicht entgegen, dass die Betätigungsgebiete zweier Unternehmen nicht zur Gänze zusammenfallen, die jeweiligen Angebote also nur teilkongruent sind. Die Geschäftsbetriebe zweier Unternehmen müssen nicht in der Hauptsache übereinstimmen; es genügt, wenn dies teilweise der Fall ist (ÖBl 1991, 221 - Nachschlüssel mwN), die Kreise einander also schneiden. (T3) <br/>Beisatz: Hier: Beide Streitteile verlegen Wochenzeitschriften in Form von Printmedien und sind darüber hinaus beide im Internet präsent. (T4)

4 Ob 76/03kOGH29.04.2003

nur T2; Beisatz: Hier: Zwischen dem Betreiber eines Mostheurigen und (von der Klägerin vertretenen) Gastgewerbebetrieben besteht in Ansehung der Verabreichung von Speisen und Getränken ein Wettbewerbsverhältnis. (T5)

4 Ob 26/04hOGH16.03.2004

nur T2; Beis wie T3

4 Ob 124/09bOGH20.10.2009

Auch; nur T2; Beisatz: Der Annahme eines Wettbewerbsverhältnisses steht nicht entgegen, dass die Betätigungsgebiete zweier Unternehmen nicht zur Gänze zusammenfallen, die jeweiligen Angebote also nur teilkongruent sind. (T6)

4 Ob 96/19zOGH19.12.2019

Vgl; Beisatz: Ein Wettbewerbsverhältnis ist immer dann anzunehmen, wenn sich die beteiligten Unternehmer an einen im Wesentlichen gleichartigen Abnehmerkreis wenden, also um denselben Kundenkreis bemühen. Gewerbetreibende verschiedener Branchen können auch durch eine Wettbewerbshandlung in eine wettbewerbliche Beziehung zueinander treten; in einem solchen Fall wird zugleich mit der Wettbewerbshandlung ein konkretes Wettbewerbsverhältnis begründet (Ad-hoc-Wettbewerbsverhältnis). (T7)

4 Ob 33/22iOGH22.11.2022

Vgl; nur T2; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Ein Wettbewerbsverhältnis wurde auch zwischen einem Vermieter von Sozialwohnungen und einem Vermittler von Touristenunterkünften bejaht. (T8)

Dokumentnummer

JJR_19920929_OGH0002_0040OB00079_9200000_004

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